Das VG Trier hat am 17.11.2015 entschieden, dass ein Justizobersekretär wegen jahrelanger Verstöße gegen die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts aus dem Dienst entfernt werden kann.
Der beklagte Justizobersekretär, der seinen Dienst bei einer Justizbehörde in der Pfalz verrichtete, hatte über einen Zeitraum von fünf Jahren (2009 bis 2014) eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als selbstständiger Hausverwalter ausgeübt und ein selbstständiges Hausmeistergewerbe betrieben, ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung einzuholen. Vielmehr hat er seinen Dienstherrn bewusst über den Umfang seiner Nebentätigkeiten – eine solche war ihm lediglich als Hausverwalter für eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich zwei Wochenstunden und einer Hausmeistertätigkeit im Umfang von drei Wochenstunden genehmigt worden – getäuscht, die Nebentätigkeiten auch während der Dienstzeit und in Zeiten der Erkrankung sowie unter Inanspruchnahme dienstlicher Mittel (PC) ausgeübt.
Das VG Trier hat die Dienstentfernung des beklagten Justizobersekretärs angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Er habe gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen, indem er sich über Jahre hinweg neben dem Beamtenverhältnis eine neue berufliche Existenz als Hausverwalter und Hausmeister mit einem fortwährenden Einkommen aufgebaut habe. Besonders schwer wiege dabei, dass er seine eigentliche Arbeit vernachlässigt habe, weil er die Hausverwaltertätigkeit nachweislich auch während der Dienstzeit ausgeübt habe, wodurch es regelmäßig zu Rückständen in der ihm obliegenden Sachbearbeitung gekommen sei. Gleiches gelte für den Umstand, dass er in Zeiten von Erkrankungen, in denen er seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt hat, seiner Hausverwalter- und Hausmeistertätigkeit weiter nachgegangen sei. Weder vom Dienstherrn noch von der Allgemeinheit könne jedoch Verständnis dafür erwartet werden, dass ein von Steuergeldern alimentierter Beamter seine dienstlichen Aufgaben nicht in einem zeitlich angemessenen Rahmen bewältigen kann, demgegenüber jedoch in der Lage ist, in der Dienstzeit seiner Nebentätigkeit nachzugehen.
VG Trier, Urt. v. 17.11.2015 – 3 K 1253/15.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 1/2016