Das VG Trier hat am 22.09.2015 entschieden, dass ein Lehrer einer Berufsbildenden Schule, der über eine Dauer von zweieinhalb Monaten dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, aus dem Dienst entfernt werden kann.
Seit seiner Einstellung in den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen wurde der Beamte mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte der beklagte Lehrer mehrfach langfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst für nicht dienstfähig befunden. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst an der Berufsbildenden Schule wieder anzutreten, was dieser jedoch für die Dauer von zweieinhalb Monaten nicht tat. Stattdessen legte er ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm – ohne nähere Angaben – Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde; gleichzeitig teilte er seinem Dienstherrn schriftlich mit, dass er wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen keinen Dienst mehr an Berufsbildenden Schulen leisten werde, sondern nur noch an einem Gymnasium, wo er auch ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne.
Das VG Trier hat die Dienstentfernung des Lehrers wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der beklagte Lehrer mit seiner Weigerung, an einer Berufsbildenden Schule zu unterrichten und seiner Forderung, an ein Gymnasium versetzt zu werden, wo er ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne, eindeutig bekundet, dass nicht die vermeintliche Dienstunfähigkeit, sondern vielmehr seine mangelnde Bereitschaft, seinen Dienst, so wie vom Dienstherrn angeordnet, zu verrichten, alleiniger Grund für die nicht erbrachte Dienstleistung gewesen ist. Mit dieser unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht habe der Lehrer sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht und gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Hierdurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Dienstverhältnis schon zuvor aufgrund der Persönlichkeit des Beamten stark belastet und auch sein Verhalten nach dem angeschuldigten Dienstvergehen nicht beanstandungsfrei gewesen sei, es vielmehr erneut zu erheblichen Beschwerden seitens Eltern und Schülern gekommen sei.
VG Trier, Urt. v. 22.09.2015 – 3 K 721/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 29/2015 v. 26.10.2015