Das BVerwG hat am 23.06.2016 entschieden, dass die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz, wonach der Kanzler einer Hochschule (der Leiter der Verwaltung der Hochschule) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstößt und diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Der Kläger wurde erstmals im Jahre 2005 und erneut im Jahre 2011 mit der Bestellung zum Kanzler einer Hochschule für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er begehrt die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Das Oberverwaltungsgericht hatte den Klageanspruch verneint, weil es nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Hochschulpräsident und -kanzler die Notwendigkeit eines engen Vertrauensverhältnisses zwischen diesen beiden Amtsinhabern angenommen und dies als besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip beim Hochschulkanzler angesehen hat.
Das BVerwG hat eine besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip verneint.
Nach Auffassung des BVerwG ist dabei – im Nachgang zu dem Beschluss des BVerfG vom 28.05.2008 (2 BvL 11/07 – BVerfGE 121, 205 “Führungsämter auf Zeit”) – von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auszugehen: Das Lebenszeitprinzip gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. Es garantiere nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-) Ämter. Ausnahmen hiervon seien nur in engen Grenzen durch besondere Funktionen der betreffenden Ämter gerechtfertigt. Anerkannte Ausnahmen seien der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit und der politische Beamte. Weitere Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip seien nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Es müsse sich um einen Bereich handeln, in dem – wie in den historisch hergebrachten Fällen – eine verfassungsrechtlich verankerte Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben es erfordern, ein Beamtenverhältnis lediglich auf Zeit zu begründen. Außerdem müsse die Regelung geeignet und erforderlich sein, um dieser besonderen Sachgesetzlichkeit Rechnung zu tragen.
Die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehle bereits an einer die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigenden besonderen Sachgesetzlichkeit. Der nach Brandenburgischem Landesrecht vom Hochschulpräsidenten bestellte Hochschulkanzler sei Leiter der Verwaltung und deshalb primär zum Gesetzesvollzug berufen, was an seiner ebenfalls gesetzlich übertragenen Aufgabe als Haushaltsbeauftragter besonders deutlich werde. Seine Aufgabe sei nicht die Hochschulpolitik, sondern die Hochschulverwaltung. Seine Rechtsstellung sei deshalb weder mit der kommunaler Wahlbeamter noch mit der politischer Beamter vergleichbar. Vom kommunalen Wahlbeamten unterscheidet ihn das Fehlen der politischen Funktion und des Berufungsaktes durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirke. Im Unterschied zu politischen Beamten fehle es bei ihm an der Funktion, politische Ziele der Regierung in Verwaltungshandeln umzuwandeln.
Weil das BVerwG als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
BVerwG, Beschl. v. 23.06.2016 – 2 C 1.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 59/2016 v. 23.06.2016