Das BVerfG hat am 05.05.2015 entschieden, dass die R1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig ist.
Gegenstand der Entscheidung sind insgesamt sieben Verfahren der konkreten Normenkontrolle zur Verfassungsmäßigkeit der sogenannten R-Besoldung von Richtern und Staatsanwälten. Zwei Vorlagen des OVG Münster betreffen die Frage, ob die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R1 im Jahr 2003 in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 2 BvL 17/09 und 2 BvL 18/09). Die vier Vorlagen des VG Halle beziehen sich auf die Besoldungsgruppe R1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 (Az. 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 sowie 2 BvL 6/12) und die Vorlage des VG Koblenz auf die Bezüge eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R3 in Rheinland-Pfalz ab dem 01.01.2012 (Az. 2 BvL 1/14).
1. 2 BvL 17/09 und 18/09
Im September 2003 hob der Bundesgesetzgeber das bundeseinheitliche Sonderzahlungsrecht auf und eröffnete den Ländern die Befugnis zu eigenständigen Regelungen. Am 30.11.2003 trat für das Land Nordrhein-Westfalen ein Sonderzahlungsgesetz in Kraft (SZG-NRW). § 6 Abs. 1 SZG-NRW regelt, dass den Beamten ab der Besoldungsgruppe A9 sowie Richtern ab dem Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) i.H.v. 50% der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge zusteht. Ohne diese Neuregelung hätten Richter der Besoldungsgruppe R1 im Jahr 2003 auf Grundlage der vorherigen bundesrechtlichen Regelung eine jährliche Sonderzuwendung i.H.v. 84,29% dieser Bezüge erhalten.
Dem Verfahren 2 BvL 17/09 liegt die Verpflichtungsklage eines im Jahr 1971 geborenen Richters am Landgericht (R1) zugrunde, der vom Land Nordrhein-Westfalen die Gewährung einer Sonderzahlung für das Jahr 2003 i.H.v. 84,29% seiner Bezüge im Dezember 2003 verlangt. Im Verfahren 2 BvL 18/09 klagt ein im Jahr 1946 geborener Richter am Landgericht (R1) mit dem Antrag, die Bezüge für Dezember 2003 so nachzuzahlen, wie sie ohne Berücksichtigung des SZG-NRW ausgezahlt worden wären. Beide Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz begehren beide Kläger hilfsweise die Feststellung, dass ihre Netto-Alimentation im Kalenderjahr 2003 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Besoldung der Kläger gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt. Die Richter in Nordrhein-Westfalen hätten im Jahr 2003 Besoldungsabsenkungen hinnehmen müssen, die – zumal gemessen an einer fiktiven Weiterzahlung der Sonderzuwendung in der bisherigen Höhe – in den überwiegenden Fällen deutlich über die Marginalitätsgrenze hinausgingen. Im Falle einer Überalimentation hätte die Besoldung zwar auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß abgesenkt werden dürfen; diese lasse sich für das Jahr 2003 aber nicht feststellen. Verfassungsrechtlich tragfähige Gründe für eine Besoldungsabsenkung seien vom Landesgesetzgeber weder genannt noch sonst ersichtlich. Die Löhne und Gehälter vergleichbarer Angestellter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes seien zwischen 1991 und 2003 weitaus stärker gestiegen als die Richterbesoldung, die somit greifbar von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden sei. Die wirtschaftliche Situation der Richter erschließe sich ergänzend aus den Einschnitten im Bereich der Beihilfe, welche nicht unerheblich zur Gesamtbelastung ihrer Nettoeinkommen beigetragen hätten.
2. 2 BvL 3/12 bis 6/12
Durch ein Gesetz vom 25.07.2007 hat der Landesgesetzgeber die §§ 18a bis 18c in das Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) eingefügt, die die Besoldung der Beamten und Richter und auch deren fortlaufende Anpassung regeln. Im August 2007 erhielten die Beamten und Richter eine Einmalzahlung i.H.v. 620 Euro. Die Grundgehaltssätze wurden am 01.05.2008 um 2,9% erhöht. Ab 01.03.2009 erhöhten sie sich um einen Sockel von 40 Euro und zusätzlich um 3,0%. Zum 01.03.2010 fand eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 1,2% statt.
Die Kläger der Ausgangsverfahren stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und bezogen in den Jahren 2008 bis 2010 Bezüge nach der Besoldungsgruppe R1. Sie sind ein 1962 geborener Staatsanwalt (Az. 2 BvL 3/12), ein 1961 geborener Richter am Verwaltungsgericht (Az. 2 BvL 4/12), ein 1966 geborener Richter am Verwaltungsgericht (Az. 2 BvL 5/12) und ein Richter am Amtsgericht (Az. 2 BvL 6/12). Vor dem Verwaltungsgericht klagten sie auf Feststellung, dass ihr Nettoeinkommen seit dem 01.01.2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht trennte den Zeitraum ab 2011 in allen vier Verfahren ab und legte die Verfahren für den Zeitraum 2008 bis 2010 dem BVerfG vor.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Besoldung der Kläger gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip verstößt. Die finanzielle Ausstattung der Richter sei greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. Vergleichsmaßstab sei ein Referenzsystem, anhand dessen die Fortentwicklung der Alimentation geprüft werden könne. In dieses Referenzsystem seien – beginnend ab dem Jahr 1983 – die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einem Gewicht von jeweils 40% sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse mit 20% einzustellen, wobei die allgemeine Entwicklung der Tariflöhne und das Bruttoinlandsprodukt je zur Hälfte eingingen. Hinter diesem Referenzsystem sei die Besoldung im Jahr 2008 um 30,98%, im Jahr 2009 um 25,53% und im Jahr 2010 um 27,1% zurückgeblieben. Die Differenz zwischen der Entwicklung des Referenzsystems und der Besoldung springe derart ins Auge, dass von einer greifbaren Abkoppelung der Besoldung gesprochen werden könne. Weder die Finanzlage der öffentlichen Haushalte noch die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel oder die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung könnten eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation begründen. Eine Überalimentation der Richter, die eine Besoldungsabsenkung aus sachlichen Gründen rechtfertigen könne, lasse sich jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr feststellen.
3. 2 BvL 1/14
Grundlage der R-Besoldung in Rheinland Pfalz war zunächst das Landesbesoldungsgesetz 2005 (LBesG RP 2005). § 2a LBesG RP 2005 samt Anlage regelte die Höhe der Grundgehälter. Seit dem 01.07.2013 gilt ein neues Landesbesoldungsgesetz; § 34 LBesG RP 2013 samt Anlage regelt die Grundgehälter der Besoldungsordnung R. Mit einem Gesetz vom 20.12.2011 hat der Landesgesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C in den Jahren 2012 bis 2016 jeweils zum 1. Juli um 1,0% erhöht.
Der im Jahr 1964 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens war seit dem Jahr 2009 als Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R3) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz tätig. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht begehrt er die Feststellung, dass sein Nettoeinkommen seit dem 01.01.2012 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt. Es ist davon überzeugt, dass die Nettoalimentation des Klägers das durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Minimum unterschreitet. Die ihm gewährten Bezüge seien evident unzureichend. Maßstab für die Prüfung, ob die Besoldungserhöhungen ausreichend gewesen seien, sei ein Referenzsystem, in das mit gleicher Gewichtung die durchschnittliche Steigerung der Arbeitsnehmerentgelte, die Entwicklung der Einkommen der tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst sowie die Entwicklung der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes, jeweils seit dem Jahr 1983, einzubeziehen seien. Hinter der Entwicklung der in dem Referenzsystem berücksichtigten Einkommen sei die R 3-Besoldung im Jahr 2012 um 17,8% zurückgeblieben; daher liege in jedem Fall eine greifbare Abkopplung vor. Für die festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Minimums lägen keine rechtfertigenden Gründe vor. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermöge nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nicht zu begründen. Systemimmanente Sachgesichtspunkte im Sinne dieser Rechtsprechung, welche die hier festgestellte Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Minimums rechtfertigen könnten, seien weder den Gesetzgebungsmaterialien der Besoldungsgesetze zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Das BVerfG hat die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist.
Nach Auffassung des BVerfG sind auf einer ersten Prüfungsstufe fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen; die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation bestehe, wenn mindestens drei davon erfüllt sind. Die Parameter seien eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, darüber hinaus ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder. Auf einer zweiten Prüfungsstufe könne diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Auf einer dritten Prüfungsstufe sei gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall könne eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.
Nach diesem Maßstab seien die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Der Landesgesetzgeber habe verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2016 an zu treffen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R3 in Rheinland-Pfalz ab dem 01.01.2012 seien hingegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG.
a) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Der Dienstherr ist verpflichtet, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der praktischen Umsetzung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle entspricht.
Die materielle Kontrolle beschränkt sich im Ergebnis auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
b) Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des BVerfG zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt. Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation (1. Prüfungsstufe).
aa) Ein erster Parameter ist eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene. Ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes liegt in der Regel vor, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken.
bb) Ein zweiter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist indiziert, wenn die Differenz bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Be-trachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.
cc) Ein dritter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Ent-wicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder – bei der Bundesbe-soldung – auf Bundesebene. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren um mindestens 5 % zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation.
dd) Ein vierter Parameter ist der systeminterne Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrund-satz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Ab-standsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besol-dungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungs-gruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren.
ee) Ein fünfter Parameter ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Län-der. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
c) Wenn drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfas-sungswidrigen Unteralimentation; diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).
aa) Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung.
bb) Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den höheren Justiz-dienst anzuwerben. Dies ist nicht der Fall, wenn das Niveau der Einstellungsnoten über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise sinkt und/oder die Voraussetzungen für die Ein-stellung in den höheren Justizdienst spürbar herabgesetzt werden.
cc) In der Höhe der Alimentation spiegelt sich auch die besondere Qualität der Tätigkeit und Ver-antwortung eines Richters oder Staatsanwalts wider. Insbesondere die durch Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit muss auch durch die Besoldung der Richter gewährleistet werden.
dd) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfe- und Versorgungsleistungen zu bewerten. Bei einer Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen kann eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (“Salami-Taktik”). Auch Kürzungen der Altersversorgung können zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen.
ee) Ob die Alimentation einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt schließlich auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft. Die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems dürfen hierbei nicht außer Acht gelassen werden.
d) Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob diese im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er – wie dies auch sonst der Fall ist – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe).
Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (“Schuldenbremse”). In den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 sind die Haushalte der Länder gemäß Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG – keine strukturelle Nettokreditaufnahme – erfüllt wird. Dieser Vorwirkung hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung zu tragen.
Allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung jedoch nicht einzuschränken; andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG) in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
e) Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Beamten einen relativen Normbestandsschutz. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dienen.
f) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen.
2. Hieran gemessen sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.
a) Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex in Sachsen-Anhalt. Zwischen 1994 und 2008 blieb die Entwicklung der Besoldung für Richter und Staatsanwälte um 7,79% hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 15,48% hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 11,76% hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück (zwischen 1995 und 2009: 5,66% / 7,18% / 5,07%; zwischen 1996 und 2010: 7,78% / 7,34% / 8,21%). Für Richter und Staatsanwälte, die ihre Befähigungsvoraussetzungen in den “alten” Ländern erworben hatten, beträgt die Differenz zwischen 1994 und 2008: 6,83% in Bezug auf die Entwicklung der Tarifverdienste, 14,46% bezogen auf den Anstieg des Nominallohnindex und 10,77% hinsichtlich des Anstiegs des Verbraucherpreisindex (zwischen 1995 und 2009: 4,72% / 6,23% / 4,14%, zwischen 1996 und 2010: 6,82% / 6,39% / 7,25%); die Abweichung ergibt sich aus der geringeren Sonderzahlung für diesen Personenkreis zu Beginn des Betrachtungszeitraums. Somit besteht eine Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben.
b) Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich diese Vermutung.
aa) Die Ämter eines Richters oder Staatsanwaltes in der Besoldungsgruppe R1 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Regelmäßig dürften nicht mehr als 10% der Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese verhältnismäßig kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist.
bb) Die Zuweisung zentraler Aufgaben innerhalb der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes verbunden mit einem einzigartigen durch Art. 97 GG gewährleisteten Maß an Eigenverantwortung muss sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen. Auch der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft im Verfassungsgefüge ist bei der Bemessung der Besoldung Rechnung zu tragen.
cc) In die Gesamtschau zur Beurteilung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte sind auch die spürbaren Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts einzubeziehen.
dd) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes bekräftigen die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung. Die vom Statistischen Bundesamt vor und nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Daten zeigen, dass die Verdienste der R1-Besoldeten im Jahr 2010 gegenüber denen vergleichbarer Beschäftigter der Privatwirtschaft überwiegend deutlich geringer sind und dass sich die relative Entwicklung ihrer Einkünfte im Verhältnis zu dem Medianverdienst seit 2001 merklich verschlechtert hat.
c) Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Insbesondere unterlag der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber 2010 noch nicht der “Schuldenbremse”.
3. Hingegen entsprach die R1-Besoldung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 den Anforderun-gen des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe R3 in Rheinland-Pfalz ab dem 01.01.2012 genügte den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
In beiden Ländern begründet bereits die Prüfung der besoldungsrelevanten Parameter auf der 1. Prüfungsstufe noch nicht die Vermutung einer Unteralimentation. Sonstige Gründe, die für eine evident unzureichende Besoldung sprechen könnten, liegen nicht vor.
BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 27/2015 v. 05.05.2015