Das VG München hat am 21.09.2016 entschieden, dass Brustimplantate kein Grund sind, um einer Bewerberin die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern.
Die Personalstelle des Polizeipräsidiums München hatte die Einstellung einer Bewerberin in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt, da sich die Bewerberin im Februar 2015 aus kosmetischen Gründen zwei Brustimplantate hatte einsetzen lassen. Nach Ansicht des Polizeiarztes sei damit die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr gegeben. Insbesondere beim Selbstverteidigungstraining und bei gefährlichen Einsätzen seien Beschädigungen der Implantate zu befürchten.
Das VG München hat dem Eilantrag der Bewerberin stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, diese vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage in den Vorbereitungsdienst einzustellen.
Das Verwaltungsgericht ist in seiner Eilentscheidung der fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen gefolgt, wonach im Fall der Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Implantate (schnittfestes, hochmodernes Implantatmaterial) sowie deren Platzierung (unterhalb der Muskeln) kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst besteht. Demgegenüber sei die Bewertung des Polizeiarztes nach Ansicht des Vewaltungsgerichts zu pauschal und lasse die konkrete ärztliche Behandlung sowie den individuellen Heilungsverlauf der Antragstellerin unberücksichtigt. Hierdurch sei die fehlende gesundheitliche Eignung nicht ausreichend nachgewiesen, nämlich, dass bei der Bewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Frühpensionierung oder erhebliche Ausfallzeiten zu befürchten seien.
VG München, Beschl. v. 21.09.2016 – M 5 E 16.2726 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG München v. 22.09.2016