Das BVerwG hat am 28.11.2019 entschieden, dass Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND), die schon vor dessen Umzug nach Berlin für den neuen Standort eingestellt wurden und lediglich übergangsweise noch am alten Standort beschäftigt waren, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld haben.
Der Kläger wurde 2014 zum BND versetzt und nahm seinen Dienst an einem Standort in Bayern auf. Hierfür wurde ihm Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, weil er am künftigen Behördenstandort in Berlin verwendet werden sollte. Der Kläger pendelte deshalb zum bisherigen Behördenstandort und erhielt dafür Trennungsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Als sein Dienstposten 2018 im Rahmen der Funktionalen Konzentration des BND nach Berlin verlagert wurde, sagte ihm die Behörde Umzugskostenvergütung zu, womit der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich entfiel. Der Kläger begehrte unter Bezugnahme auf eine nach § 3 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) getroffene Festlegung des Bundeskanzleramtes, ihn so zu stellen, dass die Umzugskostenvergütungszusage erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird.
Das Widerspruchsverfahren war erfolglos.
Die mit diesem Begehren erhobene Klage blieb bei dem in erster und zugleich letzter Instanz zuständigen BVerwG ohne Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG kann nach § 3 Abs. 3 BUKG die oberste Dienstbehörde u.a. im Falle einer wesentlichen Restrukturierung festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird. Für diesen Zeitraum bestehe dann ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld. Nach Ablauf der drei Jahre könne unter Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beansprucht werden (sog. “3 + 5-Regelung”).
Der Kläger gehöre nicht zu den von der Festlegung des Bundeskanzleramtes begünstigten Beschäftigten des BND. Bei dieser Festlegung handele es sich nicht, wie die Behörden gemeint haben, um eine Verwaltungsvorschrift, die erst noch vom BND als nachgeordneter Behörde umzusetzen wäre, sondern um einen unmittelbar an die betroffenen Bediensteten gerichteten Verwaltungsakt in Gestalt einer sog. Allgemeinverfügung. Der Frage, ob die Festlegung mit der Zugänglichmachung im Intranet des BND wirksam bekanntgemacht worden sei, brauchte das BVerwG nicht nachzugehen. Denn die Festlegung könne von den Bediensteten des BND unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BUKG nur so verstanden werden, dass sie ausschließlich solchen Bediensteten zugutekomme, die die Verlagerung des Dienstortes im Verhältnis zu herkömmlichen Dienstortwechseln besonders belaste. Dazu zählten nach der Festlegung u.a. diejenigen nicht, die wie der Kläger bereits für den Standort Berlin eingestellt worden seien und sich in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.
BVerwG, Urt. v. 28.11.2019 – 5 A 4.18
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 89/2019 v. 28.11.2019