Das VG Bremen hält die Besoldung der Bremer Beamten, Richter und Professoren für unvereinbar mit dem Grundgesetz und hat am 17.03.2016 daher fünf Klageverfahren betreffend die Frage der amtsangemessenen Alimentation ausgesetzt und dem BVerfG vorgelegt.
Konkret geht es um Verfahren von Klägern in verschiedener Ämtern und Besoldungsgruppen. Die dem BVerfG vorgelegten Fragen betreffen die Besoldung einer Verwaltungsbeamtin der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7, eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11, einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13, einer Richterin der Besoldungsgruppe R 1 und eines Professors der Besoldungsgruppe C 3. Die gerichtliche Prüfung hat allein die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 in den Blick genommen. Dabei ist das Verwaltungsgericht bezogen auf die unterschiedlichen Besoldungsgruppen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen:
Die Besoldung der Richter nach R 1, der Professoren nach C 3 und der Lehrer nach A 13 hält es in den Jahren 2013 und 2014 für evident unzureichend. Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht unter Anwendung der vom BVerfG in einer Entscheidung vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) aufgestellten Prüfkriterien. Dabei stellte sich nach umfangreicher Ermittlung von Daten u.a. des Statistischen Bundesamtes heraus, dass die Besoldungsentwicklung in diesen drei Besoldungsgruppen über einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren jeweils über die vom Bundesverfassungsgericht als Grenze festgelegten 5 Prozentpunkte hinaus hinter der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, des Preisindexes und der Nominallohnentwicklungim Land Bremen lag. Weitere Kriterien wie Einschnitte der Versorgung, der Verlust an Attraktivität und ein Vergleich mit vergleichbaren Berufsgruppen in der Privatwirtschaft bestätigten die Vermutung der evidenten Unteralimentation. Schließlich sei die zu konstatierende Unteralimentation nicht durch die Haushaltslage Bremens gerechtfertigt. Hierfür wäre ein schlüssiges Haushaltskonzept erforderlich gewesen, welches das Verwaltungsgericht nicht zu sehen vermochte.
In den beiden anderen Verfahren, in denen es um die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 sowie A 11 geht, sieht das Verwaltungsgericht nach Überprüfung der vom BVerfG entwickelten Kriterien zwar keine evidente Unteralimentation. Jedoch verlange die amtsangemessene Alimentation zusätzlich, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber dies nicht getan.
Bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts sind noch weitere 26 Klageverfahren anhängig, in denen um die amtsangemessene Besoldung gestritten wird. Der Ausgang der dem BVerfG vorgelegten Verfahren ist auch für diese Verfahren relevant.
Die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse sind rechtskräftig.
VG Bremen, Beschl. v. 17.03.2016 – 6 K 83/14 u.a.
Pressemitteilung des VG Bremen v. 06.04.2016