Das OVG Lüneburg hat am 25.04.2017 entschieden, dass die im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig sind.
Die vier Kläger hatten im Jahr 2005 geltend gemacht, dass ihre Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien, nachdem das sog. Weihnachtsgeld für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Niedersachsen seit dem Jahre 2003 mehrmals abgesenkt und mit Wirkung vom 01.01.2005 größtenteils gestrichen worden war. Zwei der vier Kläger sind Ruhestandsbeamte und erhalten Versorgungsbezüge nach den Besoldungsgruppen A 13 bzw. B 6. Die beiden anderen Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, von denen der eine bis zu seiner Beförderung im Jahr 2014 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 erhalten hatte und seitdem nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldet wird. Der andere Beamte hatte bis zu seiner Beförderung im Jahr 2014 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 erhalten und wird seitdem nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet.
Das VG Lüneburg hatte die Klagen in den Jahren 2007 und 2009 abgewiesen. Gegen diese Urteile haben die Kläger jeweils Berufung eingelegt. Wegen beim BVerfG anhängiger Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten und Richtern hatte das Oberverwaltungsgericht das Ruhen der Berufungsverfahren angeordnet. Das BVerfG hatte mit Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) zunächst über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten (sog. R-Besoldung) in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen entschieden. In diesem Urteil hat es Berechnungsmethoden sowie mehrere Prüfungsstufen und Parameter festgelegt, an denen die Besoldung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist. Mit Beschluss vom 17.11.2015 (2 BvL 19/09 u.a.) hat das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A (sog. A-Besoldung) in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen entschieden. Es hat dabei an seinen Kriterien aus dem Urteil vom 05.05.2015 festgehalten.
Das OVG Lüneburg hat betreffend das Jahr 2013 hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13 die Berufungsverfahren abgetrennt. Diese drei abgetrennten Berufungsverfahren (5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17) hat es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des BVerfG zu der Frage einzuholen, ob die für die Besoldung bzw. Versorgung der Kläger im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das OVG Lüneburg hat die Berufungen zurückgewiesen, soweit die Kläger in diesen drei Berufungsverfahren zudem die Feststellung begehrt haben, dass ihre Besoldung bzw. Versorgung auch in den Jahren 2005 bis 2012 und in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 25.04.2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war (5 LC 227/15, 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15).
Die Berufung des vierten Klägers, der die Feststellung begehrt hat, dass seine Versorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 25.04.2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, hat das Oberverwaltungsgericht insgesamt zurückgewiesen (5 LB 283/13).
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die im Jahr 2013 maßgebenden Vorschriften mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig sind. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe maßgeblichen Kriterien habe ergeben, dass die im Jahr 2013 in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 gewährte Besoldung sowie die im Jahr 2013 in der Besoldungsgruppe A 13 gewährte Versorgung evident unzureichend und verfassungswidrig gewesen sei.
Hinsichtlich der Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 25.04.2017 habe bereits die Prüfung der für die Bestimmung der Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe maßgeblichen Parameter auf der vom BVerfG entwickelten ersten Prüfungsstufe ergeben, dass die Besoldung bzw. Versorgung im Ergebnis verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Revision gegen seine Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen zugelassen.
In dem Verfahren des vierten Klägers habe die Prüfung der für die Bestimmung der Versorgungshöhe maßgeblichen Parameter auf der ersten Prüfungsstufe ergeben, dass die Versorgung während des gesamten Zeitraums, also auch im Jahr 2013, im Ergebnis verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstanden gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat aber auch in diesem Verfahren die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.2017 – 5 LC 227/15
Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 14/2017 v. 25.05.2017