Das VG Köln hat die Frage, ob die Alimentierung kinderreicher Richter der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 mit dem im Grundgesetz verankerten Alimentationsprinzip vereinbar ist, am 31.05.2017 dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Hintergrund sind die Klagen von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 mit drei bzw. vier Kindern. Sie hatten über das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen für ihr drittes bzw. drittes und viertes Kind von ihrem Dienstherrn gefordert und sich dabei auf den Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91, 2 BvL 5/96, 2 BvL 6/96, 2 BvL 7/96, 2 BvL 8/96, 2 BvL 9/96, 2 BvL 10/96, 2 BvL 3/97, 2 BvL 4/97, 2 BvL 5/97, 2 BvL 6/97) berufen. Hiermit war der Gesetzgeber verpflichtet worden, die Besoldung kinderreicher Richter bzw. Beamten bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, waren die Fachgerichte mit Wirkung vom 01.01.2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen (Vollstreckungsanordnung).
Das VG Köln hat nunmehr angenommen, dass die Vollstreckungsanordnung für die Jahre 2013 bis 2015 nicht mehr herangezogen und unmittelbare Zahlungsaussprüche nicht mehr getroffen werden könnten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Vollstreckungsanordnung eng an die im Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 vorgegebene Berechnungsmethode zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation kinderreicher Beamten bzw. Richter gebunden. Diese Berechnungsmethode könne jedoch seit den zum 01.01.2011 eingetretenen Änderungen im Sozialhilferecht, konkret der neu eingeführten Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII, nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation kinderreicher Richter der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 angenommen. Für 2013 seien die auf das dritte Kind entfallenden, für 2014 und 2015 die auf das dritte und vierte Kind entfallenden familienbezogenen Besoldungsbestandteile verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Dies ergebe sich, wenn man die im Beschluss des BVerfG vom 24.11.1998 vorgegebenen Berechnungsparameter zugrunde lege und diese im Lichte der besoldungsrelevanten Gesetzesänderungen im Sozialhilferecht sowie der veränderten Tatsachengrundlagen in den Jahren 2013 bis 2015 fortentwickle.
VG Köln, Beschl. v. 31.05.2017 – 3 K 4913/14 u.a. (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Köln v. 31.05.2017