Das OVG Münster hat am 07.06.2017 entschieden, dass ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2009 bis 2012 über den gewährten Familienzuschlag hinaus Anspruch gegen das Land auf zusätzliche Zahlungen für sein drittes Kind hat.
Vorliegend ging es um die Besoldung kinderreicher Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Land Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2009-2012. Die betreffenden Beamten forderten einen höheren kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für das dritte Kind.
Das VG Arnsberg hatte die Klagen abgewiesen.
Das OVG Münster hat auf die Berufung der Beamten eine zusätzliche Besoldung zugesprochen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich ein Anspruch auf zusätzliche Besoldung für das dritte Kind aus der Vollstreckungsanordnung des BVerfG im Urteil vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a.). Diese sei für die Jahre 2009 bis 2012 weiterhin anwendbar. Die Erhöhung des Nettoeinkommens durch das dritte Kind des Beamten müsse danach mindestens 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für dieses Kind entsprechen. Zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs sei weiterhin – wie vom BVerfG vorgegeben – der durchschnittliche sozialhilferechtliche Regelsatz für Minderjährige um 20% für einmalige Bedarfe zu erhöhen. In den Jahren 2009 bis 2012 seien in der Sozialhilfe nämlich für Minderjährige einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang vorgesehen, insbesondere für Bildung und Teilhabe. Der Zuschlag in Höhe von 20% sei auch vor dem Hintergrund nicht gesondert berücksichtigter Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtenkinder weder deutlich überhöht noch eklatant unzureichend. Eine erneute Befassung des BVerfG sei vor diesem Hintergrund nicht geboten.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
OVG Münster, Urt. v. 07.06.2017, 3 A 1058/15 u.a. (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des OVG Münster v. 07.06.2017