Das BVerwG hat am 18.06.2015 dem BVerfG eine Frage zur Verfassungsmäßigkeit der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 50% der vollen Besoldung. Das niedersächsische Besoldungsgesetz sieht zwar die Zahlung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit vor, der jedoch in ihrem Fall durch eine “Aufzehrungsregelung” auf einen Sockelbetrag von 150 Euro reduziert wird. Die Klage auf Feststellung, dass ihre Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat angenommen, dass ein Zuschlag i.H.v. 5% der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, für niedersächsische Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten (begrenzte Dienstfähigkeit), im Hinblick auf das Alimentationsprinzip, Art. 33 Abs. 5 GG, und den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, verfassungswidrig zu niedrig ist und diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
In Anknüpfung an eine Entscheidung aus dem vergangenen Jahr (BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – BVerwG 2 C 50.11 – BVerwGE 149, 244) geht das BVerwG von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter aus: Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bildeten Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen könne, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern; die Alimentation sei zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheidet, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen könne und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren könne, habe der begrenzt dienstfähige Beamte – wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung – diese Wahlfreiheit nicht. Er stelle sich mit allen seinen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll in den Dienst seines Dienstherrn. Daher gebiete das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings dürfe der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheine insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewähre. Nach der Überzeugung des BVerwG genüge die gesetzliche Besoldungsregelung für begrenzt dienstfähige Beamte in Niedersachsen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Niedersächsische Besoldungsgesetz, das im Nachgang zu dem genannten Urteil des BVerwG im Dezember 2014 die Aufzehrungsregelung für den vorgesehenen Zuschlag von 5% Vollzeitbesoldung durch einen Sockelbetrag i.H.v. 150 Euro abgemildert habe, bleibt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Minimum zurück. Ein Zuschlag in dieser Größenordnung könne auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht als Orientierung an der Vollzeitbesoldung qualifiziert werden. Weil das BVerwG als Fachgericht die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes nicht selbst feststellen könne, habe es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 C 49.13
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 51/2015 v. 18.06.2015