Das BVerwG hat am 27.03.2014 entschieden, dass Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), besser besoldet werden müssen als teilzeitbeschäftigte Beamte.
Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, ist begrenzt dienstfähig mit 60% der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie erhält wie ein entsprechend teilzeitbeschäftigter Beamter 60% der vollen Besoldung. Die in einer Verordnung des Landes geregelte “Aufzehrungsregelung” schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus. Die Klägerin macht geltend, sie müsse höher besoldet werden als ein in gleichem zeitlichem Umfang teilzeitbeschäftigter Beamter.
Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat festgestellt, dass die der Klägerin im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig war, als sie keinen Zuschlag aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit erhalten hat.
Nach Auffassung des BVerwG verstößt die hier maßgebliche baden-württembergische Verordnung gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip bildeten Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen könne, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern; die Alimentation sei zugleich Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle. Anders als beim freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, der selbst darüber entscheide, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts Abstriche von der vollen Besoldung hinnehmen könne und der wieder zur Vollzeit und damit zur vollen Besoldung zurückkehren könne, gebiete das Alimentationsprinzip beim begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich eine Orientierung an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte. Deshalb sei eine Aufzehrungsregelung wie im vorliegenden Fall, die im Ergebnis zu einer gleichen Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten und des teilzeitbeschäftigten Beamten führe, unzulässig. Allerdings dürfe der Normgeber auch den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits bei der Besoldung berücksichtigen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Dem Normgeber stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diesen Aspekten Rechnung zu tragen. Geeignet erscheine insbesondere eine Regelung, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewähre, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsehe.
BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 50/11
Pressemitteilung Nr. 24/2014 des BVerwG vom 27.03.2014