Das VG Karlsruhe hat die vom Innenministerium des Landes im Zuge der Polizeistrukturreform zum 01.01.2014 ins Auge gefasste Besetzung der Ämter der künftigen Polizeipräsidenten und -vizepräsidenten vorläufig gestoppt, soweit Beförderungsämter in Rede standen.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Leitender Polizeidirektor (Besoldungsgruppe A 16), der als Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Polizei beim Innenministerium seit 2001 zu 100% vom Dienst freigestellt ist. Auf seine im Juni 2013 erfolgte Bewerbung um die Stelle eines Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 3) oder um die Stelle eines Polizeivizepräsidenten (Besoldungsgruppe B 2) teilte ihm der Landespolizeipräsident am 22.07.2013 telefonisch mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe. Mit Pressemitteilung vom 23.07.2013 gab das Innenministerium bekannt, welche Personen ab dem 01.01.2014 die Ämter der künftigen Polizeipräsidenten und -vizepräsidenten bekleiden sollten. Gegen die Ablehnung seiner Bewerbung erhob der Antragsteller Widerspruch und bat um Mitteilung der Gründe für die getroffene Entscheidung. Unter dem 08.11.2013 teilte ihm das Innenministerium mit, die Auswahl sei nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf Vorschlag des damaligen Inspekteurs der Polizei im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs zwischen dem Innenminister und dem damaligen Landespolizeipräsidenten erfolgt. Dem Inspekteur der Polizei seien alle Polizeibeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehätten und damit für die Dienstposten in Betracht kämen, persönlich bekannt. Er sei daher in der Lage gewesen, auch ohne die förmliche Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen eine auf dem Leistungsbild der Betroffenen beruhende Vorbereitung der Auswahlentscheidung zu gewährleisten.
Zur Begründung seines am 03.12.2013 gestellten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller geltend gemacht, zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bedürfe es einer vorläufigen Regelung. Es sei beabsichtigt, die Spitzenämter mit den zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen Polizeibeamten mit Wirkung zum 01.01.2014 zu besetzen. Nach deren Ernennung könne die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden. Durch die Art des Auswahlverfahrens und die darauf beruhenden Auswahlentscheidungen zugunsten der Beigeladenen sei er in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Das Auswahlverfahren sei bereits deshalb rechtswidrig, weil das Innenministerium darauf verzichtet habe, für alle in Frage kommenden Beamten eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies könne durch eine Leistungseinschätzung nach “Augenmaß” nicht ersetzt werden. Auch wenn der Inspekteur der Polizei alle potentiellen Bewerber gekannt habe, entbinde dies das Innenministerium nicht von seiner Verpflichtung, eine transparente und überprüfbare Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Das Innenministerium ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Vergabe der Dienstposten sei rechtmäßig erfolgt, und eine Berücksichtigung des Antragstellers sei auch bei einer erneuten Vergabeentscheidung ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass der Leistungsvergleich korrekt vorgenommen worden sei, bestünden beim Antragsteller angesichts seiner von Anfang an offen erklärten Gegnerschaft zur Polizeireform Zweifel an seiner Eignung für eine der von ihm angestrebten Führungsfunktionen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Das VG Karlsruhe hat dem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher es dem Land Baden-Württemberg bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt wird, die in dem “Personaltableau Führungskräfte in der künftigen Polizeiorganisation des Landes Baden-Württemberg (Stand: 03.12.2013)” aufgeführten Dienstposten mit den Beigeladenen zu besetzen oder diesen die entsprechenden Ämter zu verleihen. Soweit Dienstposten bereits vor dem Zugang dieser Entscheidung besetzt worden seien, sei die Anordnung spätestens mit Ablauf des Januar 2014 umzusetzen. Ferner drohte das Verwaltungsgericht dem Land für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro an.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig, denn dem Antragsteller drohten durch die auch nur vorläufige Übertragung der Beförderungsdienstposten an die Beigeladenen für das weitere Verfahren Nachteile. Mit der Übertragung der höherwertigen Dienstposten könnten sich die ausgewählten Konkurrenten nämlich im Rahmen der praktischen Tätigkeit bewähren, was ihnen gegebenenfalls zu Unrecht einen bleibenden Vorsprung im weiteren Verfahren zulasten des Antragstellers vermitteln könnte. Der Antrag sei auch in der Sache begründet, weil die Auswahlentscheidung des Innenministeriums den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletze. Bei den im Raum stehenden Stellenvergaben sei das Land an den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wonach öffentliche Ämter nur nach Kriterien vergeben werden dürften, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beträfen. Dies mache eine Bewerberauswahl notwendig. Verliehen werden dürfe das Amt nur demjenigen Bewerber, der aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als der am besten geeignete ausgewählt worden sei. Vorliegend beruhe die Auswahlentscheidung auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich; denn es fehle an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen. Die nach Angaben des Innenministeriums der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen seien zumindest in wesentlichen Teilen nicht mit einer schriftlichen Begründung dokumentiert. Die persönliche Bekanntschaft des Inspekteurs der Polizei mit allen Polizeibeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehätten, könne fehlende schriftliche Beurteilungen nicht ersetzen. Jedenfalls auf der jetzigen, noch unvollkommenen Erkenntnisgrundlage erscheine es auch möglich, dass einer der im Streit stehenden Dienstposten im Falle eines fehlerfreien Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde.
Da nach Aktenlage damit zu rechnen sei, dass die von der einstweiligen Anordnung betroffenen Dienstposten – wenn auch nur kommissarisch – inzwischen bereits mit den Beigeladenen besetzt worden seien, werde dem Innenministerium aufgegeben, diese Dienstpostenbesetzungen bis spätestens Ablauf des Monats Januar 2014 rückgängig zu machen. Die Besetzung der Dienstposten mit den Beigeladenen sei spätestens mit Ablauf dieses Monats zu unterlassen.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.01.2014 – 2 K 3565/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 15.01.2014