Das VG Düsseldorf hat dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Fichte-Gymnasiums in Krefeld als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den Antragsteller, der das Amt des Studiendirektors als der ständige Vertreter des Schulleiters eines Gymnasiums (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage) innehat, der nach dem Schulgesetz zu beteiligenden Schulkonferenz nicht als wählbaren Bewerber benannt. Zur Begründung hatte sie angeführt, ein Mitbewerber, der das Amt des Rektors einer Hauptschule (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) bekleidet, verfüge über eine dienstliche Beurteilung mit einem um eine Notenstufe besseren Gesamturteil.
Das VG Düsseldorf hat diese Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf als mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht vereinbar angesehen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die im Jahr 2010 erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die im Anschluss an ein sog. Eignungsfeststellungsverfahren erstellt worden war, rechtsfehlerhaft. Auch aus weiteren Gründen bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Bezirksregierung getroffenen Entscheidung. Das betreffe etwa die Frage, ob die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen durch die hierfür zuständige obere Schulaufsichtsbehörde erstellt worden sei. Zudem sei fragwürdig, dass die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Entscheidung allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt habe, ohne zu berücksichtigen, dass der Antragsteller gegenüber dem Mitbewerber ein höheres statusrechtliches Amt innehabe.
VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.2.2014 – 2 L 2228/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 28.2.2014