Das VG Koblenz hat am 05.03.2014 die Besetzung der Stelle des Trierer Landgerichtspräsidenten vorläufig untersagt.
Auf diese Position hatte sich zunächst u.a. der Direktor des AG Koblenz beworben. Nach Ablauf der für die Bewerbung vorgesehenen Frist von einem Monat nach der Ausschreibung gab auch der Beigeladene, der Präsident des LG Zweibrücken, seine Bewerbung ab. Während der Präsident des OLG Koblenz den Antragsteller für das Amt vorschlug, entschied sich der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz für den Beigeladenen. Der Präsidialrat widersprach dem zunächst, stimmte aber nach erneuter Befassung zu. Nachdem sich auch der Richterwahlausschuss dem Ernennungsvorschlag des Antragsgegners angeschlossen hatte, beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das VG Koblenz hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens verletzt. Der Antragsgegner habe auf eine Beurteilungslage abgestellt, die für die Auswahlentscheidung nicht tragfähig sei. Eine ordnungsgemäße Bestenauslese setze Entscheidungsgrundlagen voraus, die sowohl hinsichtlich ihrer Aktualität als auch ihrer inhaltlichen Aussagekraft im Wesentlichen vergleichbar seien. Daran fehle es hier. Während der Beigeladene unmittelbar vor der Auswahlentscheidung dienstlich beurteilt worden sei, mangele es an einer annähernd ähnlich aktuellen Einschätzung über den Antragsteller. Mit Blick auf die bewusste Entscheidung des Dienstherrn, maßgeblich auf das aktuelle Leistungsbild abzustellen, sei es im vorliegenden Auswahlverfahren geboten gewesen, für den Antragsteller ebenfalls einen aktuellen Leistungs- und Eignungsnachweis einzuholen. Das gelte umso mehr, als der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung in besonderem Maße auf einzelne Formulierungen in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abgestellt habe. Diesen Anforderungen sei der Dienstherr nicht gerecht geworden. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit keine dem Beigeladenen vergleichbaren Leistungen erbracht. Insofern habe der Antragsteller nämlich Gesichtspunkte aufgezeigt, die einer Bewertung durch die für ihn zuständigen Beurteiler zugänglich seien. Es sei weder Sache des Gerichts noch des Antragsgegners, diesen Bewertungen vorzugreifen. Von daher seien die Aussichten des Antragstellers, bei der Auswahl zum Zuge zu kommen, derzeit zumindest offen. Deshalb müsse die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen vorerst unterbleiben.
VG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2014 – 5 L 16/14.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung Nr. 9/2014 des VG Koblenz