Das OVG Lüneburg hat am 11.07.2016 in dem Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem Gymnasium in Lüneburg die Beschwerde des unterlegenen Bewerbers gegen die Entscheidung des VG Lüneburg zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag des langjährigen stellvertretenden Schulleiters der Herderschule in Lüneburg gegen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber abgelehnt. Es hatte die vom Niedersächsischen Kultusministerium getroffene Auswahlentscheidung, die Stelle mit dem an einem anderen Lüneburger Gymnasium beschäftigten Mitbewerber zu besetzen, der dort ebenfalls als stellvertretender Schulleiter tätig ist, rechtlich nicht beanstandet. Der erfolgreiche Mitbewerber habe – so das Verwaltungsgericht – schon nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die aus Anlass der Bewerbungen um die Schulleiterstelle erstellt worden waren, einen – wenn auch geringen – Leistungsvorsprung und habe auch im Auswahlgespräch besser abgeschnitten. Die dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber seien auch fehlerfrei und unter Wahrung der Chancengleichheit erstellt worden.
Das OVG Lüneburg hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation des unterlegenen Bewerbers, soweit er sich auf die Fehlerhaftigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung berufen hat, nicht zu folgen. Die dienstliche Beurteilung des erfolgreichen Mitbewerbers – bezogen auf einen Teil von insgesamt vier beurteilungsrelevanten Verfahrensteilen – leide zwar an einem Fehler, der jedoch letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Auswahlverfahrens habe. Zwar müsste der fehlerhafte Verfahrensteil an sich wiederholt und der erfolgreiche Mitbewerber sodann unter Einbeziehung der übrigen drei, jeweils eigenständigen Verfahrensteile erneut dienstlich beurteilt werden. Eine solche, verfahrensfehlerfrei erstellte neue Beurteilung des erfolgreichen Mitbewerbers könnte jedoch nicht dazu führen, dass der unterlegene Bewerber allein aufgrund eines Beurteilungsvergleichs einen Leistungsvorsprung gegenüber dem erfolgreichen Mitbewerber aufweise. Denn dessen positive Bewertungen in Bezug auf die anderen, eigenständigen Verfahrensteile blieben erhalten. Dass der erfolgreiche Mitbewerber im Auswahlgespräch besser abgeschnitten habe als der unterlegene Bewerber, habe Letzterer im Beschwerdeverfahren nicht mehr angezweifelt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2016 – 5 ME 76/16
Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 12.07.2016