Das OVG Münster hat am 20.04.2018 entschieden, dass ein Bundeswehroffizier im Einzelfall Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Transatlantikschiffspassage als Umzugskosten hat.
Der Kläger, der an der Deutschen Botschaft in Washington, D.C., als Militärattaché eingesetzt war, hat seinen nach seiner Rückversetzung im Herbst 2013 durchgeführten Umzug nach Deutschland mit einem Urlaub verbunden. Für die Überfahrt mit der “Queen Mary 2” von New York nach Hamburg und die An- und Abfahrten von den Wohnorten zu den Häfen entstanden für die vierköpfige Familie des Klägers Kosten i.H.v. ca. 3.500 Euro. Hiervon hat die beklagte Bundesrepublik auf der Grundlage eines Preisvergleiches mit den (fiktiven) Flugkosten von Washington, D.C., nach Frankfurt/Main in der Economy-Klasse nur einen Teil erstattet. Das VG Köln hatte die Klage auf Erstattung des noch offenen Differenzbetrages im Wesentlichen abgewiesen.
Das OVG Münster hat der Berufung des Klägers stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind dem Kläger die Auslagen für seinen mit der Umzugsreise verbundenen Urlaub bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre. In die Berechnung der fiktiven Umzugskosten seien – ohne, dass es dabei auf den Rang oder die Besoldungsgruppe des Klägers ankomme – die Flugkosten für die Business-Klasse einzustellen. Für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von – wie hier – über vier Stunden habe die oberste Dienstbehörde für Umzugsreisen auch im Erlasswege keine wirksame Ausnahme von dem gesetzlich festgelegten Grundsatz bestimmt, dass für Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die sich hiernach fiktiv ergebenden Umzugskosten seien deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise. Der Anspruch des Klägers auf Umzugskostenvergütung sei nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Reisekosten begrenzt. Diese Kosten seien aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1.860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.
Das OVG Münster hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann die Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das BVerwG entscheidet.
OVG Münster, Urt. v. 20.04.2018 – 1 A 1971/1
Pressemitteilung des OVG Münster v. 20.04.2018