Das VG Neustadt hat am 09.04.2014 entschieden, dass ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz zu seinen Aufwendungen für ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner Tochter eine Beihilfe erhalten kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2013 bei seinem Dienstherrn, dem Land, eine Beihilfe wegen verschiedener Schutzimpfungen seiner 1990 geborenen Tochter beantragt. Diese hatte im Rahmen ihres Studiums an einem Forschungsprojekt in Kenia teilgenommen und sich gegen Hepatitis A, Gelbfieber, Typhus und Meningokokken impfen lassen. Bei Beamten übernimmt der Dienstherr einen Teil der krankheitsbedingten Kosten im Wege der Beihilfe; im Übrigen müssen Beamte sich und ihre Kinder auf eigene Kosten versichern. Nach Ablehnung der beantragten Beihilfe erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht.
Das VG Neustadt hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Schutzimpfungen als beihilfefähig nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz einzustufen. Die Tochter des Klägers sei in beihilferechtlicher Hinsicht berücksichtigungsfähig, da sie bei Entstehen der Aufwendungen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet gehabt habe und sie während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet worden sei.
Nach der Beihilfenverordnung seien Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig seien; dies gelte nur nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien. Die entsprechenden Empfehlungen der STIKO lägen für alle Impfungen der Tochter des Klägers vor. Sie habe die Reise nach Kenia auch nicht aus privaten Gründen unternommen. Im Übrigen stünden nur berufliche Gründe als weiterer beihilfeausschließender Anlass der Reise einer Beihilfefähigkeit entgegen. Da die Tochter sich allerdings erst in der Ausbildung befinde, stehe sie noch nicht im Beruf. Die Impfaufwendungen seien damit beihilfefähig.
VG Neustadt/Wstr., Urt. v. 09.04.2014 – 1 K 1018/13.NW (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Neustadt/Wstr. Nr. 16/2014 vom 16.04.2014