Das BVerwG hat am 28.04.2016 entschieden, dass die freie Heilfürsorge für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen kraft Landesgesetzes wirksam auf Aufwendungen begrenzt ist, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land im Rahmen der freien Heilfürsorge der Polizei verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion entstanden sind. Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar heilfürsorgeberechtigt ist, erwarb nach ärztlicher Verordnung das Arzneimittel “Cialis” und wandte hierfür 323,89 Euro auf.
Nach der Ablehnungsentscheidung des Beklagten und erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger diesen Betrag zugesprochen. Zwar beziehe sich die Heilfürsorge nach dem Gesetz auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit. Dies bedeute jedoch keine Einschränkung im Leistungsumfang, sofern es – wie hier – um die Behandlung eines krankhaften Leidens gehe, das mit dem Medikament jedenfalls gelindert werden könne. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das BVerwG hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist der Anspruch auf Heilfürsorge nach dem gesetzlichen Zweckvorbehalt auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt. Diese Voraussetzung sei nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei dem Medikament “Cialis” nicht erfüllt, so dass dieses nicht von der Heilfürsorge erfasst sei. Dies stehe auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere sei die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Diese verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen. Sie verpflichte den Dienstherrn, u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen könne. Zu einer solchen Belastung führe die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge jedoch nicht. Zum einen betreffe diese nur den insgesamt sehr begrenzten Teil der Krankheitsaufwendungen, der für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Zum anderen könne nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht in diesen Fällen auf das subsidiäre Beihilferecht zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, ob sich daraus im konkreten Fall ein Beihilfeanspruch ergeben könne, sei der Kläger angesichts des relativ geringen Umfangs seiner Aufwendungen nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen können, liege nicht vor.
BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 5 C 32.15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 37/2016 v. 28.04.2016