Das VG Schleswig hat am 20.08.2020 festgestellt, dass ein Anspruch von beamteten Lehrern auf Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Präsenzunterricht nur dann besteht, wenn dies den Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist.
Das VG Schleswig hat über Eilanträge von beamteten Lehrern entschieden, die im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie von der Pflicht befreit werden wollten, Präsenzunterricht in ihren Schulen zu geben.
Von den insgesamt zehn beim VG Schleswig anhängigen Verfahren hat das Gericht acht Anträge abgelehnt. Ein Antragsteller hat seinen Antrag zurückgenommen. In einem Verfahren hat das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Präsenzunterricht nur dann, wenn dies den Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Dafür sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Land Schleswig-Holstein) gegenüber den Lehrern mit deren beamtenrechtlicher Einsatzpflicht abzuwägen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge dafür nicht. Es sei in jedem Einzelfall festzustellen, ob der Betroffene der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehöre. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Land bei der Feststellung des besonderen Schutzbedarfs an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten orientiert habe.
Die von den Schulen der erfolglosen Antragsteller auf der Grundlage einer “Handreichung” des Landes getroffenen allgemeinen Hygienemaßnahmen seien ausreichend. Diese seien teilweise um individuelle Schutzmaßnahmen für diese Antragsteller ergänzt worden.
Damit seien unter Fürsorge- und Arbeitsschutzgesichtspunkten sowohl allgemein als auch individuell ausreichende Maßnahmen getroffen, das Risiko einer Ansteckung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren und eine Gefährdung der Lehrer zu minimieren. Diese hätten keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine “Nullrisiko-Situation” vorzufinden. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemielage könne es nicht geben und gebe es auch in zahlreichen anderen Tätigkeitsbereichen nicht.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.
VG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2020 – 12 B 45/20 u. a.
Pressemitteilung des VG Schleswig v. 20.08.2020