Das OVG Weimar hat am 24.10.2014 sich in mehreren Konkurrentenstreitverfahren grundlegend zur Beförderungspraxis des Thüringer Kultusministeriums geäußert.
Mehrere Studienräte hatten sich gegen die beabsichtigte Beförderung von Kollegen zu Oberstudienräten gewandt.
Die Verwaltungsgerichte hatten ihren Anträgen mit der Begründung stattgegeben, die Beurteilungen der Bewerber seien nicht aktuell genug. Gegen die Beschlüsse hat das Thüringer Kultusministerium Beschwerde erhoben.
Das OVG Weimar hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidungen der ersten Instanz in Ergebnis und Begründung bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es rechts- und sachwidrig, die Beförderung davon abhängig zu machen, dass die Bewerber bereits die Aufgaben eines Schulleiters oder seines Stellvertreters – nach einem vorhergehenden Auswahlverfahren – wahrnehmen, d.h. einem entsprechenden “Auswahlkreis” angehören. Diese Vorgehensweise des Thüringer Kultusministeriums bewirke, dass alle Studienräte, die nicht dem “Auswahlkreis” angehören, sowohl von einer Beförderung zum Oberstudienrat als auch zum Studiendirektor ausgeschlossen sind, dass die Auswahl für die erst Jahre später mögliche Beförderung der Schulleiter und ihrer Stellvertreter zu Studiendirektoren unzulässig um zwei Beförderungsstufen vorweggenommen wird und dass auch Oberstudienräte, die nicht bereits als Studienräte für eine Position der “Beförderungsauswahlkreise” ausgewählt worden sind, ebenfalls nicht zu Studiendirektoren befördert werden können.
Angesichts dieser weitgehenden Folgen für die Lehrer in Thüringen hätte es einer besonderen sachlichen Begründung der weit in die Zukunft wirkenden Auswahlbeschränkung bedurft; eine solche jedoch fehle. Außerdem widerspreche die vorgenommene Bildung der “Auswahlkreise” dem in der gesetzlichen Regelung und Praxis des Dienstherrn zum Ausdruck gekommenen Willen, die Beförderung vom Studien- zum Oberstudienrat nicht von der Wahrnehmung eines höherwertigen Funktionsamts abhängig zu machen.
Darüber hinaus hat das OVG Weimar eine Vielzahl von Fehlern bei den angegriffenen Auswahlentscheidungen beanstandet, u.a. auch solche, die die Praxis des Thüringer Kultusministeriums bei der Beförderung von Studienräten zu Oberstudienräten insgesamt betreffen.
Die Entscheidungen sind rechtskräftig.
OVG Thüringen, Beschl. v. 24.10.2014 – 2 EO 457/14, 2 EO 462/14, 2 EO 447/14
Pressemitteilung des OVG Thüringen vom 15.12.2014