Das VG Koblenz hat am 13.11.2015 entschieden, dass eine Beamtin ihre über die jährliche Höchstgrenze von 4.300 Euro hinausgehende Vergütung für eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an den Dienstherrn abzuliefern hat.
Die Klägerin steht im Dienst des beklagten Landes. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozialwissenschaften aus. Nachdem sie mitgeteilt hatte, sie habe im Jahr 2012 aus ihrer Nebentätigkeit eine Vergütung i.H.v. 6.122,16 Euro erhalten, forderte der Beklagte sie auf, davon einen Betrag i.H.v. 1.729,16 Euro an die Landeskasse abzuführen. Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Nebentätigkeitsvergütung in dieser Höhe die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300 Euro. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege vor, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das beklagte Land den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung dar. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
VG Koblenz, Urt. vom 13.11.2015 – 5 K 717/15.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz v. 25.11.2015