Das Bundesverfassungsgericht soll entscheiden, ob das rheinland-pfälzische Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz beschlossen.
Das Land hatte Ende 2011 gesetzlich festgelegt, dass sich die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten und Richter von 2012 bis 2016 um jeweils ein Prozent pro Jahr erhöhen soll. Daraufhin hat der Kläger, ein Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 3), Widerspruch und nachfolgend Klage gegen die Höhe seiner Bezüge erhoben. Das Land sei als Dienstherr von Verfassungs wegen verpflichtet, seinen Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Eine Jahre im Voraus auf jeweils ein Prozent begrenzte Erhöhung stelle sich in Zeiten einer Wirtschafts- und Währungskrise im Ergebnis als eine Kürzung der Bezüge dar. Zudem sei die Beamtenbesoldung seit dem Jahr 1983 insgesamt um mindestens 25 bis 30 Prozent hinter der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern zurückgeblieben. Das beklagte Land hält dem entgegen, die Erhöhung bewege sich innerhalb der aktuellen wie auch der prognostizierten Preisentwicklung. Außerdem seien bei der Bemessung der Besoldung die Staatsfinanzen, insbesondere auch die nunmehr im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Schuldenbremse, zu berücksichtigen. Angesichts der umfassenden und weit gefächerten Einsparungen, welche zur Konsolidierung der Landesfinanzen beschlossen worden seien, liege kein Sonderopfer der Beamten vor.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob das Landesbesoldungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt. Das ist nach Ansicht der Koblenzer Richter der Fall.
Das die Besoldung des Klägers regelnde Landesbesoldungsgesetz verstoße gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Artikel 33 Abs. 5 GG solle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten, dass der Bedienstete in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen könne, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Dazu müsse der öffentliche Dienst mit Konditionen werben können, die insgesamt einem Vergleich mit der freien Wirtschaft standhalten. Die Alimentation des Beamten diene von daher nicht allein dessen Lebensunterhalt, sondern habe zugleich qualitätssichernde Funktion.
Die derzeitige Besoldung in der Vergleichsgruppe, welcher der Kläger angehöre, genüge diesen Anforderungen nicht. Im Vergleich zu der Entwicklung der Arbeitnehmerentgelte allgemein, der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sowie der Einkommen vergleichbarer Beschäftigter außerhalb des öffentlichen Dienstes seit dem Jahr 1983 bleibe die Beamtenbesoldung um mindestens 17,8 Prozent zurück. Die Beamtenbesoldung werde somit greifbar von der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Sie sei damit nicht mehr amtsangemessen. Das verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.
VG Koblenz, Beschl. v. 12.09.2013 – 6 K 445/13
Pressemitteilung Nr. 1/2014 des VG Koblenz vom 09.01.2014