Das VG Münster hat am 01.10.2015 insgesamt 70 Beamtinnen und Beamten der Städte Münster und Ibbenbüren sowie einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung zugesprochen, weil ihre Besoldung bis zum 31.05.2013 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß.
Nach dem bis zum 31.05.2013 in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung hat sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besoldungsdienstalter gerichtet.
Das VG Münster hat den Klagen teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die von den Beklagten jeweils geschuldete Besoldung der Klägerinnen und Kläger bis einschließlich 31.05.2013 auf einer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden gesetzlichen Grundlage beruht. Das Besoldungssystem habe gegen die so genannte Antidiskriminierungsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung vom Bundesgesetzgeber erlassene Antidiskriminierungsgesetz verstoßen. In den 70 gegen die Städte Münster und Ibbenbüren geführten Verfahren sei festzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten in den Fällen einer altersdiskriminierenden Besoldung monatlich wiederkehrend benachteiligt worden seien. Ihnen stünden deshalb mehrere monatsweise entstehende, auf den jeweiligen Besoldungsmonat bezogene Entschädigungsansprüche i.H.v. 100 Euro je Monat zu. Ob diese Ansprüche rechtzeitig (innerhalb von zwei Monaten) geltend gemacht worden seien, müsse für jeden Monat gesondert festgestellt werden. Ein Zahlungsanspruch wegen so genannten legislativen Unrechts sei zu verneinen, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegen die beklagten Städte, sondern gegen den Gesetzgeber zu richten gewesen wäre.
In dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren sprach das VG Münster neben einem Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen legislativen Unrechts zu. Das beklagte Land habe nicht nur in seiner Funktion als Dienstherr durch den Vollzug des Besoldungsrechts gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstoßen. Daneben sei es in seiner Funktion als Gesetzgeber bis einschließlich 31.05.2013 für den Fortbestand der gegen die Antidiskriminierungsgesetzlinie verstoßenden Gesetzeslage verantwortlich. Für den Zeitraum ab dem 01.06.2013 seien Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche abzulehnen. Seither richte sich die Besoldung nach Erfahrungsstufen. Dies verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
VG Münster, Urt. v. 01.10.2015 -4 K 433/13, 4 K 1643/13 u.a. (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Münster v. 09.11.2015