Ein Eilantrag des im Auswahlverfahren unterlegenen Konkurrenten hatte vor dem OVG Lüneburg im Beschwerdeverfahren Erfolg.
Der im Jahr 1952 geborene Antragsteller ist Richter am BGH (Besoldungsgruppe R 6), die im Jahr 1963 geborene Beigeladene Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) bei dem Antragsgegner. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Übertragung des Amtes der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem OLG Oldenburg (Besoldungsgruppe R 8) auf die Beigeladene.
Das VG Hannover hatte den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 17.04.2015 abgelehnt.
Das OVG Lüneburg hat der hiergegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers am 05.06.2015 stattgegeben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Beigeladenen die Stelle einer Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem OLG Oldenburg zu übertragen und sie zur Präsidentin dieses Gerichts zu ernennen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrundeliegende Beurteilung, die die Präsidentin des Bundesgerichtshofs über den Antragsteller erstellt hat, fehlerhaft, weil sie nicht vollständig seine dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum umfasst. In der Beurteilung sei die Tätigkeit des Antragstellers als Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe B 10), die dieser in der Zeit vom 27.10.2009 bis zum 12.06.2012 ausgeübt habe, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Für diese Tätigkeit, die einen Zeitraum von weit mehr als einem Drittel des gesamten Beurteilungszeitraums umfasse, hätte ein Beurteilungsbeitrag eingeholt und in der Beurteilung gewürdigt werden müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Dieser Fehler führe zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Denn der Antragsgegner habe die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung auf eine sog. ausschärfende Betrachtung der Beurteilungen gestützt, wobei die für den Antragsteller erstellte Beurteilung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatssekretär aber keinerlei Bewertungen enthalte, die ausschärfend hätten betrachtet werden können. Die Aussichten des Antragstellers, in einem rechtsfehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, seien zumindest offen. Daher sei seiner Beschwerde zu entsprechen gewesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.06.2015 – 5 ME 93/15
Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 20/2015 v. 05.06.2015