Das VG Lüneburg hat am 14.03.2018 entschieden, dass die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Präsidentenstelle bei dem OLG Celle rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Antragsteller, Generalstaatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft in Celle (Besoldungsgruppe R 6), wendet sich gegen eine Auswahlentscheidung für die Übertragung des Amtes der Präsidentin des Oberlandesgerichts bei dem OLG Celle auf die Beigeladene, eine frühere Staatssekretärin im Justizministerium (Besoldungsgruppe B 9). Im Januar 2017 wurde die Planstelle einer Präsidentin oder eines Präsidenten des Oberlandesgerichts bei dem OLG Celle ausgeschrieben. Darauf bewarben sich neben einer weiteren Person auch der Antragsteller und die Beigeladene, die beide mit derselben Note nach den jeweils einschlägigen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden sind. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er die Beigeladene ausgewählt habe, hat der Antragsteller am 07.12.2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war nicht erfolgreich. Das VG Lüneburg hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Er habe seiner Auswahlentscheidung die dem Antragsteller sowie der Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner vorliegend der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung der Beigeladenen ein größeres Gewicht beigemessen habe. Dass die Beigeladene als Staatssekretärin ein politisches Amt ausgeübt habe, ändere hieran nichts (so bereits auch VG Hannover in einem Parallelverfahren eines weiteren Mitbewerbers, Beschluss vom 07.02.2018 – 2 B 11230/18).
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.
VG Lüneburg, Beschl. v. 14.03.2018 – 8 B 253/17
Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 5/2018 v. 15.03.2018