Das BVerwG hat entschieden, dass die Regelung für den Ausgleich der Vorgriffsstunden der Lehrer in Schleswig-Holstein auch einen angemessenen Ausgleich für vorzeitig pensionierte Lehrer enthalten muss.
Lehrer in Schleswig-Holstein hatten über mehrere Jahre zusätzlich zu den Pflichtstunden eine weitere halbe Unterrichtsstunde pro Woche (sog. Vorgriffsstunde) zu leisten. Die geleisteten Vorgriffsstunden sollten nach der einschlägigen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift während eines entsprechenden Zeitraums vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze durch Verringerung einer vollen Unterrichtsstunde pro Woche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld war ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kläger haben wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit nicht den nach der Ausgleichsregelung vorgesehenen (vollständigen) Zeitausgleich für die von ihnen vorgeleisteten Vorgriffsstunden erhalten können. Ihre Klagen auf Feststellung, dass sie durch die Weigerung, ihnen einen finanziellen Ausgleich für geleistete und noch nicht ausgeglichene Vorgriffsstunden zu gewähren, in ihren Rechten verletzt sind, sind vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.
Das BVerwG hat festgestellt, dass die schleswig-holsteinische Regelung über den Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden die Kläger in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Nach Auffassung des BVerwG sind die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrer im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der Lehrer, die keine Vorgriffsstunden geleistet haben und denjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffsstunden erhalten haben, ungleich behandelt worden. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Dienstherr müsse sich an der von ihm gewählten Konstruktion – keine Erhöhung der Arbeitszeit infolge des späteren Ausgleichs von vorgeleisteten Vorgriffsstunden – auch dann festhalten lassen, wenn dieser Ausgleichsmechanismus aus Gründen scheitert, die der betroffene Beamte nicht zu vertreten hat (hier: vorzeitige Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit). Andernfalls käme es bei dieser Gruppe von Lehrern faktisch zu einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl und damit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Der Normgeber sei deshalb gehalten, die Störung des von ihm selbst geschaffenen Ausgleichsmechanismusses für geleistete Vorgriffsstunden zu beheben. Geeignet erscheine etwa eine Regelung, die einen pauschalen finanziellen Ausgleich vorsehe.
BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 C 41.13, 2 C 42.13, 2 C 43.13, 2 C 44.13, 2 C 45.13
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 59/2015 v. 16.07.2015