Das OVG Münster hat am 12.08.2015 die Entscheidung des Landes NRW, den Antragsteller nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des OLG Hamm aufzunehmen, bestätigt.
Der Antragsteller, Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei “Die Rechte” sowie der mittlerweile verbotenen “Kameradschaft Hamm”, ist in der Zeit von 2004 bis 2015 insgesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfacher Beleidigung, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Mit seinem Eilantrag vor dem VG Minden blieb der Antragsteller ohne Erfolg (Az. 4 K 441/15).
Das OVG Münster hat die Entscheidung des VG Minden bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht der Aufnahme des Antragstellers in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegen, dass er der Zulassung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW nicht würdig sei. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete freie Wahl der Ausbildungsstätte ändere daran nichts. Der juristische Vorbereitungsdienst sei, auch wenn er außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolge, nicht völlig unbeschränkt zugänglich, sondern könne im Interesse einer geordneten Rechtspflege, der als überragendes Gemeinschaftsgut besondere Bedeutung zukomme, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen. Der Bewerber müsse die Erwartung rechtfertigen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht. Der Vorbereitungsdienst diene der Ausbildung zu Berufen, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts sei. Vor diesem Hintergrund fehle es an der Würdigkeit, wenn der Bewerber schwer gegen das Recht verstoßen habe. Denn bereits während des Vorbereitungsdienstes müssten mitunter eigenverantwortlich Aufgaben für die ausbildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte wahrgenommen werden. Diesen Anforderungen werde der mehrfach vorbestrafte Antragsteller nicht gerecht. Zwar blieben seine Verurteilungen sämtlich unter dem im Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 JAG NRW genannten Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Summe, die Bandbreite sowie die Qualität der über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begangenen Straftaten bzw. erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen begründeten aber die Unwürdigkeit des Antragstellers.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
OVG Münster, Beschl. v. 12.08.2015 – 6 B 733/15
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 13.08.2015