Das VG Göttingen hat am 28.03.2019 den Antrag eines britischen Professors auf Verlängerung seiner Dienstzeit über den 01.04.2019 hinaus mit der Begründung abgelehnt, dass die Wirkungen des Brexit dies ausschließen.
Der Professor beantragte mit Schreiben vom 19.09.2018, seinen Eintritt in den Ruhestand, der planmäßig mit Ende des Wintersemesters 2018/2019 zu erfolgen hätte, um ein Jahr hinauszuschieben. Dies wäre möglich, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegen stehen. Mit Bescheid vom 16.11.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dienstliche Gründe stünden dem entgegen. So werde das vom Antragsteller angebotene Master-Studiengebiet nach dem Wintersemester 2018/19 eingestellt und Mittel für eine Weiterführung der Professur seien aufgrund der angespannten Finanzlage nicht vorhanden. Hiergegen hat der Universitätsbedienstete Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Das VG Göttingen hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Argumentation der Universität zu folgen, die nachvollziehbar und sachgerecht sei. Zudem stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf, dass der Professor nicht mehr die Voraussetzungen erfülle, Beamter sein zu dürfen. Nach dem erklärten Austritts Großbritanniens aus der EU gehöre er als britischer Staatsbürger nicht mehr zu dem Personenkreis, der allein diesen Status innehaben könne. Gegenwärtig habe die EU zwar Großbritannien eine Verschiebung des Austrittstermins vom Ablauf des 29.03.2019 auf den Ablauf des 12.04.2019 angeboten, und das britische Unterhaus habe die Regierung zum Erlass der notwendigen Rechtsakte ermächtigt. Die Annahme des EU-Angebots ist jedoch noch nicht verbindlich erfolgt, so dass das Verwaltungsgericht vom Ablauf des 29.03.2018 als Austrittsdatum auszugehen habe. Mit diesem Datum falle der Beamtenstatus des Antragstellers automatisch weg.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.
VG Göttingen, Beschl. v. 28.03.2019 – 3 B 92/19
Pressemitteilung des VG Göttingen Nr. 5/2019 v. 28.03.2019