Das BVerwG hat am 17.09.2015 entschieden, dass dienstliche Beurteilungen von Beamten auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden dürfen.
Allerdings müssten die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und das Gesamturteil müsse begründet werden, so das BVerwG.
Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen).
Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungsinstanz Erfolg. ln einem der Fälle hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den – im Ankreuzverfahren erstellten – Einzelbewertungen ergab. ln mehreren anderen Fällen hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Es hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.
Das BVerwG hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des BVerwG sind aber die von den Berufungsgerichten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen zum Teil deutlich zu korrigieren. Dienstliche Beurteilungen müssten hinreichend aussagekräftig sein, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Dieser Zweck könne gleichermaßen erreicht werden, wenn Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten mittels individueller Texte bewertet würden wie wenn dies im Ankreuzverfahren geschehe. Allerdings müssten die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. ln einem solchen Fall könnten die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe der vorgegebenen Ankertexte auch als aussagefähige Fließtexte dargestellt werden. Dies gelte uneingeschränkt für die Einzelbewertungen.
Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hingegen bedürfe i.d.R einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Das gelte insbesondere dann, wenn sich aus den Einzelbewertungen ein uneinheitliches Leistungsbild ergibt oder wenn das Gesamturteil nach einer anders gestuften Notenskala zu bilden ist als die Einzelbewertungen. Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils seien umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild sei. Entbehrlich sei eine solche Begründung nur dann, wenn sich die vergebene Gesamtnote dergestalt aufdränge, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt.
Dienstliche Beurteilungen müssten hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht begründet, wohl aber auf entsprechende Nachfrage oder Rüge des Beamten im weiteren Verfahren (Beurteilungsgespräch, Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren) plausibilisiert werden.
Wenn es eine Dienstpostenbewertung gebe, könne der Beurteiler den Schweregrad der wahrgenommen Aufgaben einordnen und brauche hierzu in der am Statusamt auszurichtenden dienstlichen Beurteilung keine Ausführungen zu machen. Das gelte gleichermaßen für gebündelte wie für nicht gebündelte Dienstposten. Auf die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbündelung komme es hierbei nicht an.
BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 13/14, 2 C 15/14, 2 C 18/14, 2 C 27/14, 2 C 28/14, 2 C 5/15, 2 C 6/15, 2 C 7/15, 2 C 12/15
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 74/2015 v. 18.09.2015