Das BVerwG hat am 10.12.2015 entschieden, dass bei Beamten eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gelistet war.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 01.12.1997 in die Liste der Berufskrankheiten der BKV aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit.
Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen hatten keinen Erfolg.
Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG können nach den gesetzlichen Regelungen allein solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als Berufskrankheit in Anlage 1 zur BKV aufgenommen sind. Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten ermöglichten, gölten nicht für Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei vor allem deswegen gerechtfertigt, weil dem Beamten auch im Falle der vollständigen Dienstunfähigkeit lebenszeitige Versorgungsansprüche zustünden. Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen sei, bestimme sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar sei. Dies sei bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als Berufskrankheit der Fall gewesen.
BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 46.13
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 103/2015 v. 10.12.2015