Das VG Stuttgart hat am 14.04.2015 entschieden, dass die ehemalige Lehrerin bei dem Amoklauf einen qualifizierten Dienstunfall erlitten hat.
Die Klägerin hatte an der Albertville-Realschule am Tag des Amoklaufs am 11.03.2009 Unterricht und konnte ihre Klasse und sich in Sicherheit bringen. Sie ist seit Ende Januar 2013 im vorzeitigen Ruhestand.
Das Regierungspräsidium Stuttgart anerkannte zwar mit Bescheid vom 05.05.2009 die Geschehnisse vom 11.03.2009 im Falle der Klägerin als Dienstunfall mit den Unfallfolgen “Posttraumatische Belastungsstörung” an. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist jedoch der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes mangels Vorliegens eines qualifizierten Dienstunfalles nicht vorlägen. Weder habe sich die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der Realschule einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt noch sei sie während des Amoklaufs gezielt einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt gewesen.
Die Klägerin machte hingegen mit ihrer Untätigkeitsklage geltend, es sei kein finales Handeln des Täters erforderlich. Sie habe sich schon nach den baulichen Gegebenheiten der Schule in Reichweite des Täters befunden, der jeden habe töten wollen, der ihm begegnet sei.
Das VG Stuttgart hat der Klage gegen das Land Baden-Württemberg auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts und einer einmaligen Unfallentschädigung i.H.v. 80.000 Euro stattgegeben
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes und einer Unfallentschädigung vor. Die Klägerin habe einen sogenannten qualifizierten Dienstunfall erlitten, als sie am Tag des Amoklaufs am 11.03.2009 in der Realschule unterrichtet habe. Ein Anspruch auf Unfallfürsorge setze zwar tatbestandlich einen Angriff voraus. Ein Angriff liege jedoch dann vor, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerate, einen Körperschaden zu erleiden. Eine solche objektive Gefährdungslage erfordere, dass der Beamte sich derart “in Reichweite” des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich sei, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstelle. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin habe in der konkreten Gefahr einer beabsichtigten Körperverletzung bzw. Tötung geschwebt und infolgedessen einen anderweitigen Körperschaden, nämlich die Verletzung ihrer seelischen Integrität erlitten. Nur der Zufall habe eine Verletzung der körperlichen Integrität der Klägerin verhindert, wegen der erlittenen Bedrohung sei sie erheblich psychisch belastet und erkrankt.
VG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2015 – 12 K 2461/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 14.04.2015