Das VG Karlsruhe hat am 15.12.2016 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die dreijährige Absenkung der Eingangsbesoldung um 8% für neu in ein Dienstverhältnis mit dem Land Baden-Württemberg eintretende Richter der Besoldungsgruppe R 1 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Norm ist zur Überzeugung des VG Karlsruhe insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankerte Alimentationsprinzip den Dienstherrn verpflichte, Richtern und ihren Familien nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Danach sei für Eingriffe in den Kernbereich der geschuldeten Alimentation und für eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung von Richtern eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn jeweils ein sachlicher Grund erforderlich.
Für die vom baden-württembergischen Gesetzgeber normierte Absenkung der Eingangsbesoldung gibt es zur Überzeugung des VG Karlsruhe keinen solchen verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grund. Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, ein solcher ergebe sich nicht aus der geringeren Erfahrung der von der Absenkung betroffenen Richter, da sich bereits die allgemeine Eingruppierung in die unterschiedlichen Besoldungsstufen nach der jeweiligen Erfahrung der Richter im Amt bestimme. Zudem erfasse die Vorschrift nicht nur Berufsanfänger, sondern auch solche Richter, die früher bereits in einem anderen Bundesland in einem Richterverhältnis standen.
Auch der vom beklagten Land weiter benannte Grund einer fehlenden “ununterbrochenen Treue zum Dienstherrn” der von der Absenkung betroffenen Richter könne keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung begründen, denn eine solche Absenkung liefe auf eine reine Wartefrist von drei Jahren hinaus, bis die vom Gesetzgeber für das jeweilige Amt als amtsangemessen eingestufte Besoldung erreicht würde. Schließlich könne auch die in der Gesetzesbegründung angesprochene Einsparung von Personalkosten die Absenkung der Eingangsbesoldung verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Derartige rein fiskalische Erwägungen könnten keinen sachlichen Grund für einen Eingriff des Gesetzgebers in den Kernbestand der geschuldeten Alimentation bilden.
Mit dem Beschluss wurde das Verfahren ausgesetzt.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.12.2016 – 6 K 4048/14