Das VG Karlsruhe wendet sich aufgrund der Absenkung der Eingangsbesoldung für Richter der Besoldungsgruppe R 1 an das BVerfG.
In dem der Vorlage zugrundeliegenden – für die Durchführung des Vorlageverfahrens ausgesetzten – Verwaltungsrechtsstreit wendet sich ein seit Mitte 2013 im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehender Richter gegen die dreijährige Absenkung seiner Eingangsbesoldung. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat das Gericht ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Das VG Karlsruhe hat dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob die in § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg geregelte achtprozentige Absenkung der Eingangsbesoldung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit sich die Besoldungsabsenkung auf Richter der Besoldungsgruppe R 1 bezieht.
Der Beschluss wurde noch nicht begründet.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.12.2016 – 6 K 4048/14
Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 16.12.2016