Das VG Magdeburg hat entschieden, dass die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nicht allein aufgrund einer Tätowierung verweigert werden darf.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt. Die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Einstellung des Klägers wegen einer großflächigen Tätowierung einer “vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg” auf seinem Wadenbein abgelehnt.
Das VG Magdeburg hat die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Ablehnung der Einstellung rechtswidrig, da die Fachhochschule sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt habe. Derzeit fehle es in Sachsen-Anhalt noch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Für einen aus der Tätowierung möglicherweise abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht eines Beamten und einer daran anknüpfenden charakterlichen Nichteignung hatte die beklagte Fachhochschule bis zur mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen.
VG Magdeburg, Urt. v. 20.09.2018 – 5 A 54/18 MD (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 11/2018 v. 24.09.2018