Das VG Trier hat einem 45 Jahre alten Polizeibeamten aus der Westpfalz das Ruhegehalt wegen schwerer Verstöße gegen die Dienstpflichten in seiner aktiven Zeit aberkannt.
Dem inzwischen infolge einer Alkoholerkrankung unter Betreuung stehenden Ruhestandsbeamten wurden der Besitz kinderpornografischer Dateien, ein Verstoß gegen das Waffengesetz (bei einer Hausdurchsuchung wurde bei ihm eine Teleskopstahlrute aufgefunden), Körperverletzungen im häuslichen Bereich sowie die Missachtung polizeilicher Verfügungen und von Gewaltschutzanordnungen zum Vorwurf gemacht. Ferner hat der Ruhestandsbeamte dienstliche Anordnungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht befolgt. Sämtliche Verfehlungen hat er in seiner aktiven Zeit begangen.
Das VG Trier sah in dem einheitlich zu würdigenden Verhalten ein schweres Dienstvergehen.
Nach Auffassung der landesweit zuständigen Disziplinarkammer des VG Trier hat der Ruhestandsbeamte die Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt. Zwar sei nach der jüngeren Rechtsprechung bei Beamten nicht schon allein wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Etwas anderes gelte jedoch grundsätzlich für Polizeibeamte, bei denen ein besonders enger Bezug eines derartigen Verhaltens zu den Dienstpflichten bestehe. Da der Beklagte sich zudem geweigert habe, dienstlichen Weisungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, weshalb er letztlich in den vorzeitigen Ruhestand habe versetzt werden müssen, sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die weiteren Verfehlungen, die teilweise im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen worden seien, rundeten das Bild eines Beamten, der sich in seiner aktiven Zeit von seinem Dienstherrn und dem dienstlichen Pflichtenkreis abgewendet habe, ab.
VG Trier, Urt. vom 6.2.2014 – 3 K 1345/13.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung Nr. 4/2014 des VG Trier vom 13.03.2014