Das VG Gelsenkirchen hat am 05.03.2019 angeordnet, dass das Auswahlverfahren für das Amt des Präsidenten des LSG Essen ohne Berücksichtigung der im September 2018 eingegangenen Bewerbung eines Vorsitzenden Richters am BSG fortgeführt werden muss.
Das Auswahlverfahren läuft bereits seit dem 01.11.2016. Ursprünglich war ein Abteilungsleiter des nordrhein-westfälischen Justizministeriums ausgewählt worden. Sowohl das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 24.04.2018 – 12 L 284/18) als auch das OVG Münster (Beschluss vom 24.07.2018 – 1 B 612/18) hatten auf Antrag des Vizepräsidenten des LSG Essen die Stellenbesetzung vorläufig untersagt, da der ausgewählte Bewerber das zwingend einzuhaltende Anforderungsprofil für die Stelle nicht erfüllt. Nach Eingang einer weiteren Bewerbung eines Vorsitzenden Richters am BSG hat sich das Justizministerium entschlossen, das Bewerbungsverfahren unter Einbeziehung dieser Bewerbung fortzuführen, für alle Bewerber neue Beurteilungen einzuholen und sodann eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Zur Begründung hat das Ministerium ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei wieder offen. In dieser Situation sei es der Auswahl des besten Bewerbers dienlich, weitere und insbesondere hochkarätige Bewerbungen zu berücksichtigen.
Das VG Gelsenkirchen hat dies nun vorläufig untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht das Vorgehen einem Abbruch des Auswahlverfahrens. Ein Abbruch nach gerichtlicher Beanstandung der Auswahlentscheidung sei aber nur dann zulässig, wenn der Fehler in dem ursprünglichen Auswahlverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Hier sei das Auswahlverfahren nach den im Jahr 2018 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen durchgängig entscheidungsreif gewesen und der Vizepräsident des Landessozialgerichts unter den verbliebenen, geeigneten Bewerbern nach Maßgabe der vorliegenden Beurteilungen eindeutig der beste Bewerber.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Münster zu.
VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.03.2019 – 12 L 2192/18
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 08.03.2019