Das OVG Münster hat am 24.07.2018 entschieden, dass die Präsidentenstelle des LSG Essen nicht mit dem ausgewähltem Bewerber besetzt werden darf, weil er nicht den Anforderungen des Präsidentenamtes genügt.
Neben dem ausgewählten Bewerber, dem Beigeladenen, hat sich der Antragsteller, der Vizepräsident des Landessozialgerichts (Besoldungsgruppe R 4) ist, für dieses Präsidentenamt beworben. Der Beigeladene war nie als Sozialrichter tätig; vor seinem Wechsel in die Ministerialverwaltung war er Rechtsanwalt und Verwaltungsrichter. Die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber weisen sämtlich Spitzenprädikate auf.
Das OVG Münster hat die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des VG Gelsenkirchen zurückgewiesen, mit dem die beabsichtigte Besetzung der Präsidentenstelle des LSG Essen mit dem ausgewählten Bewerber (Besoldungsgruppe B 7) vorläufig untersagt worden war.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beigeladene – trotz seiner im Übrigen ausgezeichneten Qualifikationen – nicht in das Auswahlverfahren hätte einbezogen werden dürfen. Er habe keine Erfahrung als Sozialrichter und erfülle damit nicht das nach dem Anforderungsprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts zwingend erforderliche Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit. Das für das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn bindende Anforderungsprofil sei nicht deshalb durch eine entgegenstehende Verwaltungspraxis geändert worden, weil auch der Vorgänger im Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts vor seiner Ernennung nicht über sozialrichterliche Erfahrungen verfügte. Das konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit sei mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese vereinbar. Das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts umfasse sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Gerichtsverwaltung. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Stellenprofil voraussetze, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber um dieses Amt auch in beiden Aufgabenbereichen bewährt haben müssen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Münster, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 B 612/18
Pressemitteilung des OVG Münster v. 24.07.2018