Das OVG Bremen hat am 27.06.2018 entschieden, dass die Umsetzung der ehemaligen Interimsleiterin der Außenstelle Bremen des BAMF von Bremen ins bayerische Deggendorf rechtmäßig war.
Die Antragstellerin ist Regierungsrätin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Ab dem 01.01.2018 war sie beim Ankunftszentrum Bremen des BAMF beschäftigt. Mit Verfügung vom 08.05.2018 wurde sie mit Wirkung vom 09.05.2018 als Referentin in die Außenstelle Deggendorf des BAMF umgesetzt.
Ihren dagegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG Bremen abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OVG Bremen keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass der Antragstellerin die Referatsleitung in Bremen nicht dauerhaft übertragen gewesen sei, sondern sie diese lediglich als Abwesenheitsvertreterin wahrgenommen habe. Ihr Statusamt als Regierungsrätin sei deshalb durch die Umsetzung nicht betroffen. Die Antragstellerin habe als Beamtin grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben. Die Umsetzung beruhe weder auf sachwidrigen Gründen noch auf einer unzureichenden Abwägung der Belange der Antragstellerin. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Umsetzung dazu diente, die Antragstellerin zu bestrafen. Soweit die Antragstellerin behaupte, der Leitungsebene des BAMF fehle der erforderliche Wille zur Aufklärung der Vorgänge in der Bremer Außenstelle, lasse sich dies mit ihren Darlegungen nicht belegen.
Die Umsetzung sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragstellerin eine auf dem bisherigen Dienstposten bestehende Bewährungschance genommen werde, die sich in einem Bewerbungsverfahren als vorteilhaft erweisen könnte. Auf die Beibehaltung dieser für sie vorteilhaften Situation habe sie keinen Anspruch. Schließlich habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung unter Missachtung des Personalvertretungsrechts erfolgt sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OVG Bremen, Beschl. v. 27.09.2018 – 2 B 132/18
Pressemitteilung des OVG Bremen v. 29.06.2018