Das VG Meinigen hat am 21.06.2018 entschieden, dass der Freistaat Thüringen einen Beamtenanwärter für den Polizeivollzugsdienst wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren und nicht sichtbaren Bereich vom Eignungsauswahlverfahren ausschließen darf, wenn die Tätowierungen gegen sonstige beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters verstoßen.
Im konkreten Fall hatte der Beamtenanwärter für den Polizeivollzugsdienst unter anderem seinen gesamten rechten Arm tätowiert. Gegen den Ausschluss klagte der Anwärter.
Das VG Meiningen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Freistaat Thüringen ein Verbot großflächiger Tätowierungen allerdings nicht auf seine Regelungen in den Dienstbekleidungsvorschriften der Thüringer Polizei sowie der dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei stützen. Ein solches Verbot greife in das auch einem Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die im Thüringer Beamtengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Dienstbekleidungsvorschriften sei keine ausreichende Grundlage hierfür. Zu verweisen sei hierzu auf die im November 2017 geänderte Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25.17).
Gleichwohl sei der Ausschluss des Klägers im konkreten Fall gerechtfertigt, weil der Inhalt von dessen Tätowierungen gegen sonstige beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters verstoße. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Inhalt Straftatbestände verwirklichten. Allerdings böten Teile der Tätowierungen Anlass, die Pflicht des Klägers zur Verfassungstreue in Frage zu stellen. Die Symbolik in einigen der Tätowierungen lege nämlich den Schluss nahe, dass der Kläger einer rechtsextremen Gesinnung nahe stehe. Er sei daher als Anwärter für ein Beamtenverhältnis persönlich ungeeignet.
VG Meiningen, Urt. v. 21.06.2018 – 1 K 457/18 Me (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 7/2018 v. 03.07.2018