Das OVG Koblenz hat am 05.06.2018 entschieden, dass dem früherem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer wegen unterlassener Fahrtkostenabrechnungen das Ruhegehalt um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren und damit in größtmöglichem Umfang zu kürzen ist.
Das VG Trier hatte dem früheren Bürgermeister wegen unrichtiger bzw. unterlassener Fahrtkostenabrechnungen das Ruhegehalt aberkannt.
Das OVG Koblenz hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und entschieden, dass dem früheren Bürgermeister das Ruhegehalt um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren zu kürzen ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat sich ein Teil des von dem VG Trier abgeurteilten Vergehens im Berufungsverfahren als nicht beweisbar herausgestellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht es zwar als erwiesen an, dass der frühere Bürgermeister in den Jahren 2004 bis 2015 von Dritten erstattete Fahrtkosten nicht an die Verbandsgemeinde abgeführt hatte, obwohl er die Fahrten mit dem Dienstwagen und damit auf Kosten der Verbandsgemeinde unternommen hatte. Für die Zeit davor hat das Oberverwaltungsgericht hingegen kein Fehlverhalten feststellen können. Die Dienstwagen seien aber erst im Mai 2004 angeschafft worden. Zuvor habe der frühere Bürgermeister dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW durchgeführt. Ob und wie diese Fahrten abgerechnet worden seien und ob der Verbandsgemeinde hierbei ein Schaden entstanden sei, sei nicht mehr feststellbar. Fahrtenbücher oder sonstige Unterlagen aus dieser Zeit lägen nicht mehr vor.
Durch die unterlassenen Fahrtkostenabrechnungen in den Jahren 2004 bis 2015 habe sich der frühere Bürgermeister allerdings eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Dabei sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er als Bürgermeister ein herausgehobenes Amt innegehabt habe, mit dem auch besondere Pflichten verbunden gewesen seien. Durch seine Gleichgültigkeit und Ignoranz gegenüber fahrtkostenrechtlichen Bestimmungen habe der frühere Bürgermeister seine Vorbildfunktion in eklatanter Weise verletzt und ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt. Demgegenüber könne der Beamte sich nicht darauf berufen, dass der zuständige Personalsachbearbeiter ihn früher auf sein Fehlverhalten hätte aufmerksam machen müssen. Als Vorgesetzter habe er – der frühere Bürgermeister – die Aufgabe gehabt, innerhalb der Verwaltung ein vertrauensvolles Klima zu schaffen, in welchem ein solcher Hinweis an den Vorgesetzten ohne Furcht vor beruflichen Nachteilen möglich gewesen wäre. Nach den glaubhaften Aussagen des Personalsachbearbeiters sei dies in der Verbandsgemeinde aber nicht der Fall gewesen.
Zu Gunsten des früheren Bürgermeisters seien aber auch eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe zu berücksichtigen, so dass eine Ruhegehaltskürzung im größtmöglichen Umfang zur angemessenen Ahndung des Vergehens noch ausreiche. Ungeachtet der Pflichtvergessenheit, welche der Beamte im vorliegenden Zusammenhang an den Tag gelegt habe, sei ihm ein Streben nach ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen auf Kosten seines Dienstherrn erkennbar persönlichkeitsfremd. Bis auf die hier in Rede stehenden Vorwürfe sei der Beamte dienstlich und außerdienstlich unbescholten geblieben. Nach Aufkommen der Vorwürfe habe er sich unmittelbar und vorbehaltlos reuig gezeigt, an der Aufklärung ohne jegliches Zögern mitgewirkt und den Schaden sofort ausgeglichen. In anderen Fällen habe er sich – auch im Zusammenhang mit der Abrechnung von Fahrtkosten – korrekt und uneigennützig gezeigt. Das Versagen des Beamten betreffe auch nicht den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Bürgermeister, in dem seine Tätigkeit über Jahre Anerkennung gefunden habe, sondern Nebenpflichten aus dem Dienstverhältnis. Außerdem habe der Beamte durch das Disziplinarverfahren und die Presseberichterstattung schon erhebliche sonstige Beeinträchtigungen namentlich seiner Gesundheit erlitten, die letztlich zur Dienstunfähigkeit geführt hätten. Vor diesem Hintergrund bestehe – ungeachtet der Schwere der Verfehlungen – ein Restvertrauen in den Beamten, was einer Aberkennung des Ruhegehalts entgegenstehe. Auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe er das Bürgermeisteramt über zwei Jahre hinweg beanstandungsfrei ausgeübt, ohne dass ihm durch Abwahl das Vertrauen entzogen oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden wäre. Auch der Landrat habe in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er ein Restvertrauen in den früheren Bürgermeister habe.
OVG Koblenz, Urt. v. 05.06.2018 – 3 A 10106/18.OVG
Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 18/2018 v. 20.06.2018