Das OVG Saarlouis hat am 17.05.2018 entschieden, dass die Besoldung der Beamten des Saarlandes in der Besoldungsgruppe A 11 in den Jahren 2011 bis 2016 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war und hat das Verfahren dem BVerfG gemäß Artikel 100 Absatz 1 GG zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Auffassung des OVG Saarlouis ergeben sich beim Vergleich der Beamtenbesoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex und unter Berücksichtigung des Abstandes der untersten Besoldungsgruppe zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau ausreichende Indizien, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen.
Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung, die insbesondere die gesteigerten Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation der Beamten, den Vergleich der Beamtenbesoldung mit den durchschnittlichen Einkommen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit entsprechender Qualifikation und Verantwortung sowie die Einschnitte bei der Beihilfe und Altersversorgung der Beamten berücksichtigt hat, lässt vernünftige Zweifel am Vorliegen einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht zu.
Pressemitteilung des OVG Saarlouis Nr. 4/2018 v. 04.06.2018