Das VG Düsseldorf hat am 08.05.2018 entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Bewerber für den Polizeidienst nicht allein deswegen ablehnen darf, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms eine großflächige Tätowierung hat.
Der Kläger hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Das zuständige Landesamt hatte ihn unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er auf der Innenseite seines linken Unterarms einen Löwenkopf tätowiert hat (20 x 14 cm). Nachdem das Verwaltungsgericht das Land mit rechtskräftigem Beschluss vom 24.08.2017 (2 L 3279/17) im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Bewerber zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, erhielt dieser nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens eine Ernennungsurkunde zum Kommissaranwärter. Das Land behielt sich eine spätere Entlassung des Bewerbers allerdings ausdrücklich vor.
Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass sich der Rechtsstreit mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Aushändigung der Ernennungsurkunde erledigt hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bis zum Eintritt dieses erledigenden Ereignisses jedoch zulässig und begründet gewesen. Für die Ablehnung des Bewerbers allein wegen seiner großflächigen Tätowierung fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Das Verwaltungsgericht schließe sich der jüngsten Rechtsprechung des BVerwG an, wonach das Verbot bestimmter Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. An dieser fehle es, weil das Land NRW seiner Entscheidung lediglich den sog. Körperschmuckerlass zugrunde gelegt habe.
Gegen das Urteil kann beim OVG Münster Berufung eingelegt werden, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat.
VG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2018 – 2 K 15637/17
Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 11/2018 v. 08.05.2017