Das VG Düsseldorf hat am 22.03.2018 entschieden, dass die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos wegen Teilnahme an Aufnahmeritualen rechtmäßig sind.
Im Mai 2014 unternahm eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Diese beiden Beamten wurden allerdings abends mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten jedenfalls eine Nacht aneinander gefesselt verbringen. Nach der Rückkehr feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl mit aktiven und ehemaligen Beamten der Kölner Spezialeinheiten weiter. Die beiden jüngeren Beamten sollten u.a. ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt. Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine Geldbuße i.H.v. 200 Euro bzw. 300 Euro auferlegt.
Die 2. Landesdisziplinarkammer des VG Düsseldorf hat die Klagen der drei Beamten abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Beamten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine “freiwillige” Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es – anders als im Strafrecht – nicht an. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.
VG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2018 – 35 K 10700/16.O u.a. (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 8/2018 v. 17.04.2018