Das OVG Koblenz hat am 07.03.2018 entschieden, dass ein Polizeibeamter, der sich durch den schuldhaften Rückfall in die “nasse Phase” seiner Alkoholsuchterkrankung, seine unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten sowie durch sein anmaßendes Verhalten anlässlich eines Verkehrsunfalls eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann.
Der Polizeibeamte, der zuletzt im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz eingesetzt war, wurde im November 2014 in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei er nach den Feststellungen des Gerichts eine Jacke mit der Aufschrift “Polizei” anzog, um die besondere Autorität der Polizei für private Zwecke in Anspruch zu nehmen. Zudem versuchte er, durch ungebührliches, anmaßendes Verhalten die im Dienst befindlichen Kollegen in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Daraufhin leitete das Land Rheinland-Pfalz das vorliegende Disziplinarverfahren ein. Nachdem er im Oktober 2015 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall versursacht und Unfallflucht begangen hatte, wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde ihm der Führerschein entzogen. Dennoch führte der Polizeibeamte im Juni 2016 nach Dienstende im Verkehr ein Fahrzeug, obwohl er die dazu erforderliche Erlaubnis nicht hatte und er infolge bereits im Dienst konsumierten Alkohols nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Nach entsprechender Erweiterung des Disziplinarverfahrens entfernte das VG Trier den Polizeibeamten auf die Disziplinarklage des Landes aus dem Beamtenverhältnis.
Das OVG Koblenz hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung des Beamten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Beamte durch sein Verhalten ein sehr schwer wiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der Schwerpunkt seiner Verfehlungen sei bei seinen unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten in Verbindung mit seinem Fehlverhalten anlässlich des Unfalls im November 2014 zu sehen. Schon diese Vorfälle und die von ihnen ausgehende Vertrauensbeeinträchtigung machten unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten seine Dienstentfernung unausweichlich. Bliebe er im Dienst, so müsste künftig jederzeit mit ähnlichem Fehlverhalten gerechnet werden. Seine Entfernung aus dem Dienst sei erst recht unumgänglich, wenn man seinen schuldhaften Rückfall in die “nasse Phase” seiner Alkoholkrankheit – spätestens im Oktober 2015 – in die Betrachtung einbeziehe. Denn auch hierin liege eine Dienstpflichtverletzung von einigem Gewicht. Der Polizeibeamte, bei dem jedenfalls seit 2003 eine Alkoholsuchterkrankung bestehe, habe seine Alkoholsucht nach einer Behandlung im Jahr 2004 bis 2015 unter Kontrolle gehabt. Der Rückfall sei Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei.
OVG Koblenz, Urt. v. 07.03.2018 – 3 A 11721/17.OVG
Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 10/2018 v. 05.04.2018