Das VG Osnabrück wird dem BVerfG die Frage vorlegen, ob die Besoldung einer Richterin mit dem Alimentationsprinzip vereinbar gewesen ist.
Eine Richterin klagte gegen die Höhe ihrer Besoldung (R 1-Besoldung) in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016.
Das VG Osnabrück hat das Verfahren ausgesetzt, wird es dem BVerfG vorlegen und ihm die Frage stellen, ob die Besoldung (Alimentation) der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2013 sowie 2016 auch unter Berücksichtigung der Kürzungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen mit Art. 33 Abs. 5 GG, dem Alimentationsprinzip, vereinbar, also amtsangemessen, gewesen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist im genannten Zeitraum von einer sog. Unteralimentation unter Berücksichtigung der vom BVerfG hierfür entwickelten drei Prüfungsstufen auszugehen. Von den auf der ersten Stufe zu prüfenden Parametern seien für das Jahr 2013 bereits drei erfüllt. In diesem Jahr liege die Differenz zwischen der Entwicklung der Richterbesoldung und der Entwicklung des Nominallohnindex, des Verbraucherpreisindex und der Entwicklung der Tariflöhne oberhalb der vom BVerfG benannten Grenze von 5%. Für die übrigen Jahre sei der genannte Schwellenwert jedenfalls bei zwei der maßgeblichen Parameter teilweise evident überschritten. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG sei dies ausreichend, um die zwei weiteren, vom BVerfG vorgegebenen Stufen zu prüfen. So zeige auch die Kürzung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen, der Vergleich zur Privatwirtschaft, die Einstellungssituation und der europaweite Vergleich, dass die R 1-Besoldung im fraglichen Zeitraum unzureichend gewesen sei. Schließlich sei kein sachlicher Grund für die zu geringe Alimentation erkennbar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
VG Osnabrück, Beschl. v. 18.12.2017 – 3 A 110/15
Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 29/2017 v. 18.12.2017