Das BVerwG hat am 23.11.2017 entschieden, dass der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und erhält als solche grundsätzlich für 50% ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hatte der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wirksam. Er stehe insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verblieben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich überstiegen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So habe der Verordnungsgeber bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Darüber hinaus seien Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschritten. Schließlich könnten Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.
BVerwG, Urt. v. 23.11.2017 – 5 C 6.16
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 83/2017 v. 23.11.2017