Das VG Koblenz am 03.11.2017 hat der Klage einer im Dienst des beklagten Landes stehenden Polizeioberkommissarin stattgegeben, mit der diese die Zahlung einer Stellenzulage für fliegendes Personal eingeklagt hatte.
Die Klägerin war als Angehörige der Polizeihubschrauberstaffel auf dem Dienstposten eines sog. FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) eingesetzt. Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrtbesatzungsangehörigen beantragte sie die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von ca. 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, FLIR-Operatoren nähmen keine herausgehobene Stellung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen wahr. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.
Das VG Koblenz hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin die begehrte Stellenzulage zu. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Einem Beamten stehe diese Zulage zu, wenn er zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Auf ihrem Dienstposten als FLIR-Operator gehöre sie zur Standardbesatzung eines Polizeihubschraubers immer dann, wenn die Wärmebildkamera zum Einsatz gebracht werde. Davon sei in einer Vielzahl von Einsatzkonstellationen auszugehen. So sei jedenfalls an einem Hubschrauber stets die Wärmebildkamera montiert. Das Besatzungsteam bestehe dann aus dem Piloten, dem Flugtechniker sowie dem FLIR-Operator. Diese Besatzung werde im Dienstplan entsprechend eingeteilt und das Team bleibe auch bei einer Änderung der Einsatzsituation grundsätzlich zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen liege die durchschnittliche Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren mit 170 Flugstunden pro Jahr sogar höher als die durchschnittliche Zahl der Flugstunden der Piloten und Flugtechniker.
VG Koblenz, Urt. v. 03.11.2017 – 5 K 472/17.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 39/2017 v. 24.11.2017