Das VG Meiningen hat am 03.08.2017 entschieden, dass ein verbeamteter Schulleiter einer Thüringen Förderschule, der unter anderem über einen Zeitraum von fünf Jahren vorsätzlich weniger Unterrichtsstunden als vorgeschrieben organisierte, wegen Verletzung seiner Dienstpflichten aus dem Dienst zu entfernen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Schulleiter seine Dienstpflichten in erheblichem Umfang insbesondere dadurch verletzt, dass er über einen Zeitraum von fünf Jahren – vorsätzlich handelnd – den Unterricht so organisierte, dass für alle Klassen nur 30 Unterrichtsstunden erteilt wurden, während die Rahmenstundentafeln 35 Unterrichtsstunden je Klasse vorschrieben. Bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme habe eine entscheidende Rolle gespielt, dass es der Schulleitung aufgrund der vom zuständigen Schulamt zugewiesenen Lehrer und sonderpädagogischen Fachkräfte möglich gewesen wäre, den vollen Unterricht abzudecken, obwohl an der Schule eher kleine Klassen eingerichtet worden seien.
Es sei auch nicht zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde über diesen Zeitraum von fünf Jahren ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beamte sei als Schulleiter für die ordnungsgemäße Organisation des Schulbetriebes verantwortlich gewesen, um den Bildungsauftrag der Schule erfüllen zu können.
Daneben seien weitere Dienstpflichtverletzungen festzustellen. So seien über das rechtlich Zulässige hinaus sog. Abminderungsstunden insbesondere für Schulleitungsaufgaben bewilligt und bestimmte Fächer in der Schule (Musik/Ethik und Religion) nicht unterrichtet worden, obwohl der Unterricht mit dem vorhandenen Lehrpersonal hätte abgedeckt werden können.
VG Meiningen, Urt. v. 03.08.2017 – 6 D 60007/15 Me (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 5/2017 v. 07.08.2017