Das OVG Münster hat im Fall eines Polizeibeamten aus dem Rheinland entschieden, dass dieser keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstiches als Dienstunfall durch das Land hat, da er nicht beweisen konnte, sich den Zeckenstich während des Dienstes zugezogen zu haben.
Am 14.09.2013 hatte der Kläger Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht duschte er. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht wurde er Zeuge, wie ein PKW von der Fahrbahn der A 3 abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zu liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst am 18.09.2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich. Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab.
Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Münster hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist das Ereignis Zeckenstich im vorliegenden Einzelfall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar, wie es für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlich ist. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei das Oberverwaltungsgericht nicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe. Dass dies gut möglich sei, genüge insoweit nicht. Der Kläger trage nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Das heißt, es gehe zu seinen Lasten, wenn deren Vorliegen trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht festgestellt werden könne. Hier sei die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, nicht bloß eine theoretische.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.
OVG Münster, Urt. v. 19.07.2017 – 3 A 2748/15
Pressemitteilung des OVG Münster v. 19.07.2017